Corona-Pandemie: Stückeln erlaubt – mit Sonder-PZN
Sind 100 Tabletten verordnet, aber nicht vorrätig, darf die Apotheke während der Corona-Pandemie stückeln. Beim Stückeln darf die Sonder-PZN nicht fehlen.
Vorrangig ist stets rabattvertragskonform zu liefern. Ist das auf Grundlage des Rezeptes abzugebende Arzneimittel nicht in der Apotheke vorrätig, darf ein vorrätiges wirkstoffgleiches Präparat abgegeben werden. Für den Fall, dass kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorrätig ist und das abzugebende nicht lieferbar ist, darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel bestellt und abgegeben werden.
Ist auch dies nicht möglich, darf die Apotheke „Aut-simile“, also in Rücksprache mit dem Arzt ein pharmakologisch- therapeutisch vergleichbares Arzneimittel, abgeben und einen entsprechenden Vermerk vornehmen.
Außerdem ist es Apotheken gestattet, auch ohne Rücksprache mit dem Arzt von der ärztlichen Verordnung abzuweichen. Allerdings darf die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten werden. So ist auch ein Abweichen von der Packungsanzahl gestattet. Es darf also gestückelt werden.
Stückeln mit Sonder-PZN: So funktioniert es
Die abgegebenen Packungen – beispielsweise zwei Packungen zu 50 Stück statt eine Packung zu 100 Stück – werden unter Aufdrucken der Pharmazentralnummern zeilenweise abgerechnet. Außerdem muss das Sonderkennzeichen 02567024 mit Faktor 5 oder 6 aufgedruckt werden.
Das Stückeln ist jedoch nur erlaubt, wenn ein weiterer Kontakt zwischen Patient und Apotheke – auch durch eine Botendienstlieferung – vermieden werden kann.
Auseinzeln erlaubt
Während der Corona-Pandemie ist auch die Abgabe von Teilmengen erlaubt. Ist die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar und die Apotheke gibt eine Teilmenge ab, ist bei der Erstabgabe zusätzlich das Sonderkennzeichen 06461127 auf das Rezept aufzudrucken, in das Feld „Faktor“ kommt eine „1“ und in das Feld „Taxe“ eine „0“. Apotheken dürfen bei der Erstabgabe den vollen Preis des Arzneimittels abrechnen und die gesetzliche Zuzahlung kassieren. Bei der ersten Abgabe können alle Zuschläge (Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes sowie die Umsatzsteuer) abgerechnet werden.
Werden aus dieser Packung weitere Teilmengen abgegeben, ist die Pharmazentralnummer des Arzneimittels und zugehörig in das Feld „Faktor“ die „1“ und das Feld „Taxe“ die „0“ aufzudrucken, denn es darf nicht erneut der volle Preis abgerechnet werden. Es darf nur ein Zuschlag von 5,80 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Dazu wird das Sonderkennzeichen 06461133, das für die Abgabe weiterer Teilmengen steht, aufgedruckt. Dazugehörig kommt in das Feld „Faktor“ eine „1“ und in das Feld „Taxe“ die „690“. Eine Zuzahlung ist zu leisten.
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