Knapp drei Millionen Impfdosen wurden bislang von den Apotheken und den Großhändlern an die Arztpraxen ausgeliefert. Zeit, die Rezepte abzurechnen. Wie das funktioniert, war bislang unklar. Jetzt hat die ABDA einen Leitfaden für die Abrechnung der Corona-Impfstoffe für die Erstimpfung veröffentlicht und erklärt, wie das Rezept bedruckt wird.
Wer bekommt wie viel?
Die Apotheken bekommen 6,58 Euro netto pro Vial – zumindest vorerst. Denn möglicherweise kann sich das Honorar noch ändern. Die ABDA kann den tatsächlichen Aufwand bis zum 17. Mai beziffern.
Der Großhandel soll bis zum 9. Mai 2021 (Abgabedatum der Apotheke) pro kühlpflichtiger Durchstechflasche 9,65 Euro netto und für jede abgegebene ultra- oder tiefkühlpflichtige Durchstechflasche 11,55 Euro netto für die Logistik erhalten. Danach sinkt das Honorar auf 6,55 Euro netto. Außerdem erhält der Großhandel ein Honorar für das Impfbesteck in Höhe von 1,65 Euro netto.
Das macht summsummarum:
bis 9. Mai:
- kühlpflichtige Durchstechflasche: 9,65 Euro netto + 1,65 Euro netto für Impfzubehör = 11,30 Euro (netto)
- ultra-oder tiefkühlpflichtige Durchstechflasche: 11,55 Euro netto + 1,65 Euro netto für Impfzubehör = 13,20 Euro netto
ab dem 10. Mai (Abgabedatum in der Apotheke):
- je abgegebene Durchstechflasche: 6,55 Euro netto + 1,65 Euro netto für Impfzubehör = 8,20 Euro netto
Die Gesamtvergütung für Großhandel und Apotheke beträgt somit bis 9. Mai je abgegebener kühlpflichtiger Durchstechflasche 21,28 Euro brutto und je abgegebener ultra- oder tiefkühlpflichtiger Durchstechflasche 23,54 Euro brutto. Ab dem 10. Mai liegt der Bruttopries je abgegebener Durchstechflasche bei 17,59 Euro.
So wird abgerechnet
Die Vergütung für Apotheke und Großhandel wird unter Angabe der BUND-PZN auf Muster-16-Formular abgerechnet, und zwar monatlich – spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats muss das Rezept über die Corona-Impfstoffe in die Abrechnung. Das Honorar, das dem Großhandel zusteht, wird von der Apotheke an den Großhandel weitergeleitet.
Die Apotheke muss die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen Unterlagen – das Muster-16 Formular – bis zum 31. Dezember 2024 unverändert speichern oder aufbewahren. Laut ABDA dürfte in der Regel das Rechenzentrum diese Aufgabe für die Apotheke übernehmen.
Das druckt die Praxis auf das Rezept
- Kostenträger: Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)
- IK: 103609999
- LANR und BSNR
- Ausstellungsdatum (entspricht dem Bestelldatum)
- Verordnungstext: generische oder namentliche Covid-19-Impfstoffbestellung
- optionale Felder: „Gebührenfrei“, Ziffer „8“ Impfstoff und Ziffer „9“ Sprechstundenbedarf
Corona-Impfstoffe: So wird das Rezept in der Apotheke bedruckt
- Apotheken-Nummer/IK
- Abgabedatum in der Apotheke
- Zuzahlung: 0,00 Euro
- Gesamtbrutto: Summe der Einzeltaxen in Euro
- Arzneimittel-/Hilfsmittel-Nr.: BUND-PZN des abgegebenen Impfstoffes: Biontech: PZN 17377588
Moderna: PZN 17377602
AstraZeneca: PZN 17377625
Janssen: PZN 17377648 - Faktor: Anzahl abgegebene Vials (maximal vierstellig)
- Taxe: Summe der Vergütung Großhandel und Apotheke brutto:
bis 9. Mai:
Biontech: 2354 x Faktor
Moderna: 2354 x Faktor
AstraZeneca: 2128 x Faktor
Janssen: 2128 x Faktor
ab 10. Mai: 1759 x Faktor
Achtung: Pro Rezept dürfen maximal drei BUND-PZN abgerechnet werden. Für den Fall, dass die Praxis alle vier Impfstoffe bestellt und erhalten hat, ist ein zweites Rezept auszustellen.
Ab KW 19 und 20 könnten die ersten Bestellungen über die Zeitimpfungen in den Apotheken eintreffen. Laut ABDA werde derzeit geklärt, ob für die Zweitimpfung andere BUND-PZN zum Einsatz kommen werden, um beim pharmazeutischen Großhändler sicherzustellen, dass diese bevorzugt beliefert werden.
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