Nach Ostern soll flächendeckend in den Hausarztpraxen gegen Corona geimpft werden. Die erste Bestellung ist durch. Für die Bereitstellung der Corona-Impfstoffe sollen die Apotheken vergütet werden, und zwar mit 6,58 Euro netto pro Vial. Das geht aus der aktualisierten Corona-Impfverordnung hervor, die heute in Kraft tritt.
Dass Apotheken für die Bestellung und Lieferung der Corona-Impfstoffe eine Vergütung erhalten sollen, stand zwar schon seit einiger Zeit fest. Wie hoch diese ausfällt, war aber noch unklar. Und auch jetzt ist der Betrag von 6,58 Euro netto pro Vial nicht in Stein gemeißelt, denn die ABDA kann den tatsächlichen Aufwand noch bis zum 17. Mai beziffern.
Die Standesvertretung hatte in ihrer Stelllungnahme eine Vergütung pro Impfdosis und nicht pro Durchstechflasche gefordert: „Wir erachten es als sachgerecht, für den Vergütungsanspruch der Apotheken – ähnlich wie bei den Grippeimpfstoffen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV – auf die Impfdosis und nicht auf die jeweilige Durchstechflasche abzustellen.“ – und eine Absage kassiert.
Die Verordnung regelt auch die Vergütung der Großhändler: Sie sollen pro kühlpflichtiger Durchstechflasche 9,65 Euro netto und für jede abgegebene ultra- oder tiefkühlpflichtige Durchstechflasche 11,55 Euro netto für die Logistik erhalten. Aber nur bis zum 10. Mai. Dann sinkt das Honorar auf 6,55 Euro netto. Warum? Wegen der zu erwartenden größeren Gesamtmenge sowie dem Mix aus Impfstoffen, bei denen der Kühlaufwand geringer ist. Die Großhändler erhalten zusätzlich ein Honorar für das Impfbesteck in Höhe von 1,65 Euro netto pro Durchstechflasche.
Die Apotheken sollen quartalsweise spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer mit dem jeweiligen Rechenzentrum abrechnen. Praxen sollen das Muster-16-Formular verwenden und das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) als Kostenträger angeben.
Die ABDA hatte sich in ihrer Stellungnahme für eine monatliche Abrechnung ausgesprochen. Die Rechnungslegung des Großhandels gegenüber den Apotheken erfolge üblicherweise monatlich, sodass für die Abrechnung der Corona-Impfstoffe Sonderabsprachen getroffen werden müssten, merkt die ABDA an. Zum anderen sei von Bedeutung, dass nach einer Anfangsphase mit geringen Impfstoffliefermengen im weiteren Verlauf mit hohen Impfstoffumsätzen zu rechnen sei. Dann würden bei den Apotheken im Laufe eines Quartals hohe Vergütungsforderungen entstehen – diese Vorfinanzierung sei den Apotheken nicht zumutbar. Ohnehin werde mit den Rechenzentren monatlich abgerechnet.
Großhandel und Apotheken sind verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
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