Verlängert, aber nicht erhöht: Arbeitgeber:innen können ihren Angestellten noch bis zum 31. März 2022 einen steuerfreien Corona-Bonus in Höhe von maximal 1.500 Euro zahlen. Möglich macht dies das vor wenigen Tagen beschlossene „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG)“. Zwar wurde der Zahlungszeitraum für den Corona-Bonus verlängert, aber die Summe nicht erhöht.
Chef:innen haben seit Frühjahr 2020 die Möglichkeit, das Engagement ihrer Mitarbeiter:innen während der Corona-Pandemie finanziell zu belohnen – der Corona-Bonus ist bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei nach Paragraf 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Zahlungsfrist galt zunächst bis zum Jahresende 2020 und wurde vor Kurzem bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Jetzt haben Arbeitgeber:innen bis Ende März 2022 Zeit, ihre Mitarbeiter:innen mit dem Corona-Bonus zu belohnen und so Wertschätzung für die Leistung während der Pandemie zu zeigen.
Achtung: Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass der Corona-Bonus in Höhe von 1.500 Euro mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden kann. Es wurde nur der Zeitraum für die Auszahlung des Corona-Bonus verlängert, aber die Summe nicht erhöht. Das bedeutet: Wird die Summe von 1.500 Euro überschritten, ist die Differenz steuerpflichtig.
1.500 Euro steuerfrei: Corona-Bonus verlängert, was gilt für die Auszahlung?
- Der Corona-Bonus muss zusätzlich zum Lohn gezahlt werden.
- Die Summe muss nicht in vollem Umfang gezahlt werden und kann auch in Teilsummen auf dem Konto der Mitarbeitenden eingehen.
- Arbeitgeber:innen, die ihren Mitarbeitenden den Corona-Bonus nicht in der maximal möglichen Höhe gezahlt haben, können noch bis Ende März 2022 eine weitere Zahlung mit dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vornehmen.
- Der Corona-Bonus muss nicht als Geldleistung bei den Arbeitnehmer:innen ankommen, sondern kann auch in Form von Sachleistungen gezahlt werden. Möglich ist auch eine Aufsplittung in Geld- und Sachleistungen bis zum maximalen Freibetrag.
- Wie hoch der Bonus ausfällt, obliegt den Arbeitgeber:innen, schließlich kommt das Geld bei Apothekenangestellten von den Inhaber:innen und nicht vom Staat.
- Die Sonderzahlung kann anstelle einer Aufstockung des Kurzarbeitergeldes gezahlt werden.
- Der Bonus muss im Lohnkonto dokumentiert werden, muss aber auf der Lohnsteuerbescheinigung und bei der Einkommensteuererklärung 2020 nicht angegeben werden.
Wer hat Anspruch?
Minijobber:in, Vollzeit- oder Teilzeitkraft – theoretisch kann jede/r Angestellte, der/die während der Pandemie besondere Leistungen erbracht hat, einen Corona-Bonus erhalten, unabhängig von der Branche – auch wenn die Mitarbeiter:innen in Kurzarbeit waren oder sind. Dabei ist es auch unerheblich, ob in Voll- oder Teilzeit gearbeitet wird. Arbeitgeber:innen müssen allerdings begründen, warum der Corona-Bonus gezahlt wird und in welchem Rahmen. Erhalten nur einige Mitarbeiter:innen den Bonus und andere nicht, kann eine Begründung nötig sein. Anders sieht es aus, wenn alle Angestellten die gleiche Summe – Teilzeitkräfte anteilig – erhalten.
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