Bis zum 7. April 2023 konnten sich alle Bürger:innen kostenlos gegen Corona impfen lassen. Damit ist Schluss. Impflinge zahlen selbst, und zwar mindestens 10 Euro. Das gilt jetzt auch für Privatversicherte.
Die Corona-Impfungen in den Apotheken wurden verstetigt, aber bislang waren nur die Kosten für Kassenpatient:innen geklärt. Jetzt hat der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) ein Update.
Der PKV hat der vom GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) ausgehandelten Neufassung des „Vertrags zur Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen durch Apotheken“ zugestimmt. Gesetzlich, privat und beihilfeberechtigte Versicherte zahlen somit mindestens 10 Euro für eine Coronaimpfung in der Apotheke. Aufschläge von je 2,50 Euro können für die Entnahme des Impfstoffes aus einem Mehrdosenbehältnis sowie für COVID-spezifische Mehraufwände berechnet werden.
Privatversicherte können die Rechnung der Apotheke über die Corona-Impfung bei ihrer privaten Krankenversicherung einreichen, die die Kosten gemäß dem individuellen Tarif erstattet.
Was gilt? Wer darf wie geimpft werden? Für Privatversicherte gelten bei der Corona-Impfung in der Apotheke die gleichen Regelungen wie für gesetzlich Versicherte: Impfen dürfen nur Apotheker:innen mit entsprechender Schulung. Impflinge müssen mindestens zwölf Jahre alt sein und sie müssen der Impfung zustimmen.
Den Rahmen für den Anspruch auf Coronaimpfungen setzt die Schutzimpfungsrichtlinie, die sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (Stiko) orientiert und die der G-BA formuliert. Seit dem 8. April haben laut Verordnung Anspruch auf zusätzliche Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen Covid-19 (Covid-19-VorsorgeV) unterschiedliche Bevölkerungsgruppen:
- Grundimmunisierung (zwei Impfungen): alle Personen ab sechs Monaten
- 1. Auffrischungsimpfung: Kinder ab 5 Jahren mit Vorerkrankungen, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöhen, sowie alle Personen ab dem Alter von 12 Jahren
- 2. Auffrischungsimpfung: Kinder ab 5 Jahren sowie Jugendliche ab 12 Jahren und Erwachsene mit Vorerkrankungen, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöhen, sowie alle Personen ab dem Alter von 60 Jahren und Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen der Pflege
- Berufliche Indikation – Personen, die arbeitsbedingt besonders exponiert sind,
engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben, oder
Personen in Schlüsselpositionen, wie beispielsweise Personal mit erhöhtem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen, Pflegepersonal und andere Tätige in der ambulanten und stationären Altenpflege oder Versorgung von Personen mit Demenz oder geistiger Behinderung, Tätige in Gemeinschaftsunterkünften, Lehrer:innen und Erzieher:innen, Beschäftigte im Einzelhandel.
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