Chef*in als „Spion“: Überwachung in der Apotheke
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser! Das ist bei so einigen Chefs das Motto – und zwar auch in Sachen Mitarbeiter*innen. Die Apotheke bildet dabei keine Ausnahme. Wir verraten dir, welche Regelungen in puncto Überwachung in der Apotheke gelten.
Seit durch die Corona-Pandemie viele Angestellte aus dem Homeoffice arbeiten, kommt immer wieder die Frage nach einer Kontrolle der Mitarbeiter*innen auf. Immerhin weiß ja keiner, ob die Angestellten von der heimischen Couch aus auch wirklich arbeiten, oder? Also besser mal kontrollieren, denkt sich so manche*r Vorgesetzte*r. Gesagt, getan: Ob spontaner „Hausbesuch“, heimliches Mitlesen der Mails oder spezielle Analyseprogramme zur Produktivität – die Möglichkeiten scheinen endlos.
Und auch wenn Apothekenangestellte wohl nur selten von zu Hause aus arbeiten, ist die Kontrolle durch den/die Chef*in ebenfalls immer wieder Thema. Denn abgesehen von der Pünktlichkeit lässt sich bei Bedarf noch weitaus mehr über die Mitarbeiter*innen in Erfahrung bringen. Von Ausfragen der Kolleg*innen bis hin zur Videokamera ist nahezu alles dabei. Doch ist eine solche Überwachung in der Apotheke überhaupt erlaubt und was kannst du dagegen tun?
Überwachung in der Apotheke: Nur bei triftigem Grund und mit Ankündigung
Das Wichtigste vorab: Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist zwar grundsätzlich zulässig, aber nur, wenn auch ausdrücklich darauf hingewiesen wird und es nachvollziehbare Gründe dafür gibt, erklärt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Das gilt auch für die Überwachung in der Apotheke. Hier kann der/die Chef*in beispielsweise damit argumentieren, dass eine Kamera im Verkaufsraum notwendig ist, um Diebe abzuschrecken oder überführen zu können, weil es in der Vergangenheit schon entsprechende Vorfälle gab. „Inhaber müssen [jedoch] prüfen, ob sie nicht durch andere Maßnahmen als die Videoüberwachung einen ähnlich hohen Schutz erzielen“, betont die Apothekengewerkschaft Adexa. Eine Kamera zur reinen Mitarbeiterkontrolle ist laut Adexa nicht erlaubt: „Eine solche Überwachung zur vermeintlichen Optimierung des Personaleinsatzes ist unzulässig!“
Wird eine Videokamera installiert, müssen die Mitarbeiter*innen ebenso darüber informiert werden wie Kund*innen und es muss sich an das Bundesdatenschutzgesetz gehalten werden. Hinzu kommt, dass die Kamera keine Gespräche aufzeichnen darf. Immerhin handelt es sich bei Beratungsgesprächen um äußerst sensible Informationen der Betroffenen. In Sachen Speicherung der aufgenommenen Daten heißt es vom DGB: „Der Arbeitgeber muss die Aufnahmen aus Videoüberwachung unverzüglich wieder löschen, wenn der ‚Zweck der Erhebung‘ beendet ist oder nicht mehr vorliegt. Eine bestimmte, einheitlich verbindliche Frist gibt es dafür aber nicht.“
Tipp: Gibt es einen Betriebsrat in der Apotheke, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Frage nach der Installation einer Videokamera.
Für eine heimliche Videoüberwachung gelten besonders strenge Regelungen. So darf diese Maßnahme nur bei dringendem Verdacht und als letzte Möglichkeit zum Einsatz kommen. Das gilt beispielsweise, wenn der/die Chef*in nach früheren Vorkommnissen mit den Aufnahmen beweisen möchte, dass ein* Mitarbeiter*in Arzneimittel mitgehen lässt oder Geld aus der Kasse nimmt. Im Pausenraum, der Umkleide oder gar der Toilette – also Räumen, die überwiegend in den persönlichen beziehungsweise privaten Rahmen der Angestellten fallen, dürfen keine Videokameras installiert werden, egal ob heimlich oder nicht.
Heimliche Überwachung nicht einfach hinnehmen
Hast du den Verdacht, dass dein*e Chef*in dich und eventuell auch deine Kolleg*innen kontrolliert – sei es durch Ausfragen der Kolleg*innen oder per (heimlicher) Videokamera – hast du mehrere Möglichkeiten. In einem ersten Schritt kannst du deine Kolleg*innen fragen, ob sie deine Ansicht teilen. Anschließend solltest du das Gespräch mit deinem/deiner Vorgesetzten suchen und deine Bedenken vorbringen. So könnt ihr klären, was überhaupt der Anlass der Kontrolle beziehungsweise Überwachung in der Apotheke ist und diese im besten Fall beenden.
Möchtest du deine*n Chef nicht direkt selbst darauf ansprechen, kannst du dich – sofern vorhanden – an den Betriebsrat oder den/die Datenschutzbeauftragte*n sowie als Mitglied auch an die Adexa wenden. Als letzte Option bleibt eine Beschwerde bei der/dem zuständigen Landesbeauftragten oder der Landesbehörde für Datenschutz. Diese kann Sanktionen gegen den/die Chef*in einleiten. Denn „bei gravierenden Verstößen, etwa bei dauerhafter heimlicher Videoüberwachung ohne nachvollziehbaren Zweck, drohen dem Arbeitgeber empfindliche Bußgelder“, so der DGB.
Du solltest selbst entscheiden, ob du soweit gehen möchtest oder dir lieber eine neue Apotheke suchst. Immerhin ist es schwer, nach einem solchen Vorfall wieder in den Alltag überzugehen.
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