Heute tritt die Novelle der Preisangabenverordnung in Kraft. Die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) informiert über die wichtigsten Änderungen für die Apotheke.
Für die Preisangabenverordnung gelten ab heute neue Vorgaben. Konkret geht es um die Angabe des Grundpreises, die Preisangabe im Schaufenster und um Preissenkungen. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick.
Grundpreis
Der Grundpreis muss bereits seit 2020 angegeben werden, und zwar inklusive Mehrwertsteuer und zusätzlich zum Gesamtpreis. Der Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit – Kilogramm, Liter – und soll Verbraucher:innen den Preisvergleich zwischen Packungen unterschiedlicher Menge erleichtern. Genaueres ist in § 4 Preisangabenverordnung (PAngV) geregelt. Zwar muss der Grundpreis nicht mehr in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angebracht werden, sondern ist „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ anzugeben.
Auf Apotheken, die den Grundpreis schon in der Vergangenheit neben dem Gesamtpreis angegeben haben, kommt nicht in allen Fällen Mehrarbeit zu. Denn neu ist die Bezugsgröße des Grundpreises. Denn die Ausnahme (§ 2 Absatz 3 alte Preisangabenverordnung), dass der Grundpreis für 100 ml oder 100 g angegeben werden kann, wenn das Gebinde nicht größer als 250 ml oder 250 g ist, gilt nicht mehr. Ab heute ist der Grundpreis in Kilogramm oder Liter anzugeben.
Erleichterungen in Bayern
Wie die BLAK informiert, ändert sich in Bayern laut einer Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie die Rechtslage zur Grundpreisangabenpflicht in den Apotheken ab heute nicht. Denn die Regelung zu den kleinen Einzelhandelsgeschäften in den Bayerischen Vollzugshinweisen zur Preisangabenverordnung bleibe weiterhin bestehen.
Es besteht keine Pflicht zur Grundpreisangabe für:
• kleine Einzelhandelsgeschäfte mit bis zu 200 m² Verkaufsfläche je Verkaufsstelle,
• in denen Kund:innen mehr als 50 Prozent des Warensortiments nur mit Bedienung erhalten und
• wenn das Unternehmen maximal sieben in ihrer Preisgestaltung von der Zentrale abhängige Filialen beziehungsweise Verkaufsstellen betreibt.
„Kleine Einzelhändlerinnen und Einzelhändler sind damit weiterhin wie bisher von der Pflicht zur Angabe von Grundpreisen ausgenommen“, so die BLAK.
Schaufenster
Mit der Änderung der PAngV kommt auch eine Neuregelung zur Preisangabe im Schaufenster. Apotheken müssen den Preis bei Schaufensterwerbung angeben, wenn es sich um ein konkretes Angebot handelt, so die BLAK. „Dies ist dann der Fall, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher die präsentierte Ware ohne eine zwingende fachliche Beratung erwerben können. Die Norm ist auslegungsbedürftig.“ Daher lautet die Empfehlung der BLAK, vorsorglich bei in Schaufenstern ausgestellten Produkten im Zweifelsfall generell die Preisangabenpflicht nach der Verordnung umzusetzen.
Preissenkungen
Wer mit Preissenkungen wirbt, muss gemäß PAngV den niedrigsten Preis angeben, der innerhalb eines Zeitraumes von mindestens 30 Tagen vor Anwendung der Preisermäßigung erhoben wurde. Der Tipp der BLAK: Anzeigen, Flyer oder Internetwerbung rechtzeitig umstellen.
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Vorgaben der PAngV können als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
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