CBD ist im Trend. Cannabidiol-haltige Produkte, die als Lebensmittel eingestuft sind, erleben einen wahren Hype. Doch bei der Verkehrssicherheit gibt es noch immer Unklarheiten, denn die CBD-angereicherten Produkte gelten als neuartige Lebensmittel und dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Zulassung besitzen. Die Stadt Köln greift durch und hat per städtischer Allgemeinverfügung für Lebensmittel mit CBD ein Verkaufsverbot verhängt.
CBD und Extrakte werden entsprechend des Novel-Food-Katalogs der Europäischen Union als neuartig eingestuft, teilt die Stadt Köln mit. Als Novel Foods werden Lebensmittel bezeichnet, für die kein nennenswerter menschlicher Verzehr vor dem 15. Mai 1997 innerhalb der EU belegt ist. Die Verordnung trat am 31. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2018 in Kraft. Lebensmittel, die unter die Novel-Food-Verordnung fallen, sind gemäß EU-Verordnung (Nummer 2015/2283) in der Europäischen Union zulassungspflichtig.
In Köln gilt seit vergangenem Donnerstag ein Verkaufsverbot von Lebensmitteln, „denen CBD, also als Cannabidiol-Isolat oder mit Cannabidiol angereicherte Hanf-Extrakte, zugesetzt wurden“, teilt die Stadt Köln mit. Da für CBD keine Zulassung vorliege, dürften solche Extrakte nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden. „Das gilt auch, wenn diese Extrakte Lebensmitteln zugesetzt werden. Die städtische Allgemeinverfügung setzt damit die ohnehin in der Europäischen Union geltenden Regelungen um, die sich aus der erwähnten EU-Verordnung über neuartige Lebensmittel ergeben.“
CBD Verkaufsverbot: Was ist erlaubt, was verboten?
Verboten
Der Verkauf von sogenannten CBD-Ölen – Öle, denen CBD-reiche Hanf-Extrakte zugesetzt werden – ist demnach verboten, wenn die Produkte als Lebensmittel – dazu zählen auch Nahrungsergänzungsmittel – in den Verkehr gebracht werden.
Erlaubt
Weiterhin verkauft werden dürfen Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl oder Hanfsamenprotein, die aus Nutzhanfpflanzen gewonnen werden. Außerdem sind Produkte, die keine Lebensmittel sind, von der Allgemeinverfügung nicht betroffen. Hier nennt die Stadt Produkte, die von Tier-Heilpraktikern eingesetzt werden, als Beispiel.
Verkaufsverbot gilt für stationären und Online-Handel
„Die Untersagung umfasst sowohl den stationären Handel als auch den Versandhandel und Verkauf im Internet“, heißt es in der städtischen Allgemeinverfügung.
Begründung
„Für die Einzelsubstanz Cannabidiol (CBD) wurde bisher kein nennenswerter Verzehr vor dem 15. Mai 1997 belegt. Es handelt sich somit um ein ‚neuartiges Lebensmittel‘ nach […] Novel-Food-Verordnung. Da eine Zulassung von CBD als neuartiges Lebensmittel bisher nicht erfolgt ist, sind derartige Erzeugnisse bislang nicht verkehrsfähig. Die Neuartigkeit gilt sowohl für cannabinoidhaltige Extrakte aus Cannabis sativa L. als auch für jedes Produkt, zu dem cannabinoidhaltige Extrakte als Zutat zugesetzt werden (z.B. Hanfsamenöl mit CBD-Zusatz). Auch cannabinoidhaltige Extrakte aus jeder anderen Pflanze als Cannabis sativa L. und synthetisch hergestellte Cannabinoide werden als neuartig eingestuft.“ Weiter heißt es: „Es ist somit verboten, CBD-haltige Produkte in den Verkehr zu bringen oder in und auf Lebensmitteln zu verwenden. Dies wird daher untersagt.“
Zusätzlich zur Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln erfolge durch die Stadt eine aktive Information der Betriebe, die nach Kenntnis der städtischen Lebensmittelüberwachung mit solchen Produkten handeln.
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