Cannabisblüten auf Rezept: Darauf ist zu achten
Seit dem Inkrafttreten des „Cannabisgesetzes“ im März 2017 können auch Cannabisblüten und -extrakte unter bestimmten Voraussetzungen zulasten der Kassen verordnet und abgerechnet werden. Dabei lauern verschiedene Stolperfallen für die Apotheken – Stichworte: Höchstmengen und Taxierung.
Gemäß § 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung Sozialgesetzbuch (SGB) V gilt: „Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon“ – vorausgesetzt, es steht keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung zur Verfügung oder es handelt sich um einen Einzelfall, der nach der begründeten Einschätzung des/der behandelnden Ärzt:in nötig ist sowie wenn eine Aussicht auf Verbesserung des Krankheitsverlaufes/der Symptome besteht. So weit, so bekannt.
Die Genehmigung
Werden Cannabisblüten zum ersten Mal für eine/n Patient:in verordnet, ist eine Genehmigung der Kasse nötig – diese darf die Kostenübernahme aber nur im Ausnahmefall ablehnen. Und hier liegt die Krux: Die Apotheke hat zwar keine Prüfpflicht, ob die Kostenübernahme vorliegt, dennoch sollte die Apotheke wissen, ob die Genehmigung ausgestellt wurde, denn so kann eine Stolperfalle für eine mögliche Retaxation umgangen werden.
Vorlagefrist und Höchstmengen
Cannabis-Rezepte müssen innerhalb von acht Tagen – Ausstellungsdatum inklusive – in der Apotheke vorgelegt werden. Außerdem muss die zulässige Höchstmenge nach § 2 Betäubungsmittelverschreibungsmittelverordnung (BtMVV) beachtet werden. Innerhalb von 30 Tagen dürfen für eine/n Patient:in maximal 100.000 mg (100g) getrocknete Cannabisblüten verschrieben werden. Wird die Höchstmenge überschritten, müssen Verschreibende das Rezept mit einem „A“ kennzeichnen.
Die Angabe der Cannabisblüte
Ärzt:innen müssen die genaue Blütensorte rezeptieren, denn die einzelnen Cannabisblüten unterscheiden sich in ihrem Gehalt an THC und CBD.
Gebrauchsanweisung
Der Hinweis „Gemäß schriftlicher Anweisung“ auf dem Rezept genügt nicht, schließlich handelt sich um ein Rezepturarzneimittel und dieses muss nach § 14 Apothekenbetriebsordnung mit der Gebrauchsanweisung und der Art der Anwendung versehen werden. Ohnehin ist die Dosierung für den Plausi-Check nötig. Es ist also Arztrücksprache zu halten.
Die Preisberechnung nach Anlage 10 Hilfstaxe
Werden Cannabisblüten im unveränderten Zustand abgegeben, kommt die Sonder-PZN 06460694 zum Einsatz. Pro Gramm können grundsätzlich 9,52 Euro abgerechnet werden. Hinzu kommen Fixzuschläge:
- bis einschließlich 15,0 g zuzüglich 9,52 Euro pro Gramm
- mehr als 15,0 g bis einschließlich 30,0 g zuzüglich 3,70 Euro je Gramm
- mehr als 30,0 g zuzüglich 2,60 Euro pro Gramm
Außerdem werden Packmittel und BtM-Gebühr abgerechnet.
Für Cannabisblüten in Zubereitungen wird die Sonder-PZN 06460665 verwendet. Abrechnungsfähig sind grundsätzlich 9,52 Euro pro Gramm zuzüglich der Fixzuschläge:
- bis einschließlich 15,0 g zuzüglich 8,56 Euro pro Gramm
- mehr als 15,0 g bis einschließlich 30,0 g zuzüglich 3,70 Euro je pro Gram
- mehr als 30,0 g zuzüglich 2,60 Euro pro Gramm
Außerdem werden Packmittel, Festzuschlag, Arbeitspreis und BtM-Gebühr abgerechnet.
Hashwert
Seit Juli 2021 soll unter anderem bei Rezepturen nach § 31 Absatz 6 Sozialgesetzbuch (SGB) V – Cannabis in Form von getrockneten Blüten, Extrakten oder Dronabinol der Hashwert auf das Rezept. Der Hashwert wird in die 2. und 3. Taxzeile auf dem Muster-16-Formular aufgedruckt. In die erste Taxzeile kommen Sonder-PZN und Gesamtaxe.
Wie der Hashwert gebildet wird, ist in der Technischen Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V unter 4.14 „Abrechnung von Papierrezepten mit elektronischen Zusatzdaten und Hashwert und E-Rezepten mit Zusatzdaten“ geregelt. Der Hashwert ist eine 40-stellige Zahl, die sich wie folgt zusammensetzt:
- PZN (10-stellig): Stellen 1–10
- Faktor (3-stellig): Stellen 11–13
- Taxe (7-stellig): Stellen 14–20
- PZN (10-stellig): Stellen 21–30
- Faktor (3-stellig): Stellen 31–33
- Taxe (7-stellig): Stellen 34–40
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