Seit dem 1. April ist Cannabis kein Betäubungsmittel mehr. Cannabisblüten können künftig nicht mehr auf einem BtM-Rezept verordnet werden. Doch was ist mit den Fertigarzneimitteln Sativex (Delta-9-Tetrahydrocannabinol und Cannabidiol, Almirall Hermal), Canemes (Nabilon, AOP Orphan Pharmaceuticals) und Dronabinol?
Dronabinol und Sativex kein BtM mehr
„Die rechtlichen Regelungen zu Cannabis zu medizinischen Zwecken, wozu auch das Fertigarzneimittel Sativex und das Rezepturarzneimittel Dronabinol zählen, werden durch das Cannabisgesetz in ein eigenes Gesetz, das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG), überführt“, heißt es aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG).
„Dronabinol, entsprechend der Definition ‚Cannabis zu medizinischen Zwecken‘ nach § 2 Ziffer 1 MedCanG, unterliegt bei Verwendung zu medizinischen Zwecken nicht mehr den betäubungsmittelrechtlichen Regelungen. Das betrifft auch Zubereitungen, die aus solchem Dronabinol in Apotheken hergestellt werden“, so ein Sprecher des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
„Bei Sativex handelt es sich um ein Gemisch aus zwei Dickextrakten aus Cannabis. Bei Streichung der Position Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz handelt es sich daher bei Sativex nicht mehr um ein Betäubungsmittel“, bestätigt BfArM.
Nabilon bleibt BtM
Nabilon als vollsynthetisch hergestelltes Cannabinoid bleibt weiterhin dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt. Grundlage ist Anlage III zum BtMG. „Die Verschreibung des Fertigarzneimittel Canemes mit dem Wirkstoff Nabilon hat daher unverändert auf einem Betäubungsmittelrezept zu erfolgen“, so der Sprecher. Eine Streichung der Position „Nabilon“ in Anlage III BtMG ist im Cannabisgesetz nicht vorgesehen, heißt es aus dem BfArM.
Medizinalcannabis nur auf Rezept
Medizinalcannabis ist ab dem 1. April im Rechtssinne kein Betäubungsmittel mehr, muss aber weiterhin ärztlich verordnet werden. Grundlage ist § 3 MedCanG. „Dabei gelten für die Verschreibung Regelungen wie für die Verschreibung anderer, nicht-betäubungsmittelhaltiger Arzneimittel“, so ein Sprecher aus dem BMG. Weiter heißt es: „Auch die erforderlichen Voraussetzungen des SGB V § 31 Abs. 6 für eine Verordnung von Medizinalcannabis bzw. Cannabis-Fertigarzneimitteln bleiben in Kraft.“ Das BfArM bestätigt.
Doch die Änderung birgt auch ein Retax-Risiko. Und zwar dann, wenn ein BtM-Rezept, das am 28. März ausgestellt und am 2. April in der Apotheke vorgelegt wurde, beliefert werden sollte. „Die BtMVV regelt ganz klar, was auf einem BtM-Rezept verschrieben werden darf. Um Retaxierungen durch die Krankenkasse zu vermeiden, raten wir allen Apotheken, diese Rezepte ändern zu lassen“, so Dr. Christiane Neubaur, Geschäftsführerin des Verbandes der Cannabis versorgenden Apotheken (VCA). Denn auf einem BtM-Rezept muss mindestens ein Betäubungsmittel verordnet sein. In § 8 heißt es. „Das Betäubungsmittelrezept darf für das Verschreiben anderer Arzneimittel nur verwendet werden, wenn dies neben der eines Betäubungsmittels erfolgt.“
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