Fragen über Fragen: Rückwirkend zum 1. März 2020 ist die neue Preisberechnung für Cannabis und seine Zubereitungen in Kraft getreten. Mit dem Aufschlag von 100 Prozent bei der Abgabe von Blüten in unverändertem Zustand ist Schluss, berechnet wird entsprechend der neugeschaffenen Anlage 10 der Hilfstaxe. Und doch gibt es Fragen.
Keine prozentualen Aufschläge mehr: Statt dem früheren prozentualen Festzuschlag von 90 Prozent bei einer Verarbeitung und 100 Prozent bei der unverarbeiteten Abgabe werden nun ein Fixzuschlag für die Preisberechnung von Cannabisblüten und ein modifizierter prozentualer Zuschlag bei der Preisberechnung von Extrakten und Dronabinol herangezogen.
Wie wird gerechnet?
Die Preisberechnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten, Extrakten oder Dronabinol und der Zuschläge beziehungsweise Fixzuschläge erfolgt auf Basis der tatsächlich verordneten Mengen. Die Abrechnungspreise ergeben sich aus Anlage 10.
Preise für Verpackungen und Hilfsstoffe werden entsprechend der Anlage 1 beziehungsweise Anlage 2 zur Hilfstaxe berechnet. Sehen Anlage 1 und 2 keine Preisbestimmung vor, ist der günstigste Apothekeneinkaufspreis zugrunde zu legen.
Außerdem werden der prozentuale Aufschlag für die verwendeten Hilfsstoffe und Verpackungen nach § 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), der Rezepturzuschlag nach § 5 Absatz AMPreisV und der Festzuschlag von 8,35 Euro nach § 5 Absatz AMPreisV für die Preisberechnung sowie die Umsatzsteuer berücksichtigt. Zusätzlich wird die Dokumentationsgebühr von 4,26 Euro auf das Rezept gedruckt.
Cannabisblüten, unverarbeitet
Für alle Cannabisblüten unabhängig von der Sorte können pro Gramm 9,52 Euro abgerechnet werden sowie zusätzliche Fixzuschläge:
- bis einschließlich 15,0 Gramm: 9,52 Euro pro Gramm
- über 15,0 Gramm bis einschließlich 30,0 Gramm: 3,70 Euro je weiteres Gramm
- über 30,0 Gramm: 2,60 Euro je weiteres Gramm
Abgerechnet wird über die Sonder-PZN 06460694.
Beispiel: Verordnet sind 70 g:
9,52 Euro pro Gramm = 70 x 9,52 Euro
Fixzuschlag bis 15 Gramm = 15 x 9,52 Euro
Fixzuschlag 15 bis 30 g = 15 x 3,70 Euro
Fixzuschlag über 30 g = 40 x 2,60 Euro
zuzüglich Abgabegefäß und Umsatzsteuer
Cannabis: Mehrere Sorten auf einem Rezept?
Mehrere Blüten zur unverarbeiteten Abgabe dürfen nicht auf einem Rezept verordnet werden. „Tatsächlich kann beziehungsweise darf der Arzt/die Ärztin je Arzneiverordnungsblatt nur eine ‚Rezeptur‘ verordnen (siehe „Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung“ zu Anlage 2 des Bundesmantelvertrag-Ärzte). Dies gilt auch für die Verordnung von unveränderten Cannabisblüten, Cannabisblüten in Zubereitungen, Extrakten und Dronabinol“, teilt der GKV-Spitzenverband mit.
Das heißt im Klartext für Cannabis-Rezepturen: „Die Verordnung einer Menge unveränderter Cannabisblüten der Sorte A und einer weiteren unveränderten Menge der Sorte B hat demnach auf zwei getrennten Arzneiverordnungsblättern zu erfolgen und jede Verordnung wird entsprechend je Verordnungsblatt unabhängig voneinander taxiert.“
Allerdings richtet sich die Vorgabe an die Ärzte. Apotheken haben keine Prüfpflicht.
Was sagt der DAV? „Werden auf einem Rezept mehrere Cannabis-Blütensorten als getrennte Rezepturen verordnet, so können diese auch als getrennte Rezepturen abgerechnet werden.“
Cannabisblüten in Zubereitungen
Auch hier gilt der Einheitspreis von 9,52 Euro pro Gramm für alle Sorten zuzüglich folgender Fixzuschläge:
- bis einschließlich 15,0 Gramm: 8,56 Euro pro Gramm
- über 15,0 Gramm bis einschließlich 30,0 Gramm: 3,70 Euro je weiteres Gramm
- über 30,0 Gramm: 2,60 Euro je weiteres Gramm
zuzüglich Abgabegefäß, Rezepturzuschlag, Festzuschlag und Umsatzsteuer. Abgerechnet wird über die Sonder-PZN 06460665.
Mischung verschiedener Blüten
Sind unterschiedliche Sorten als Mischung verordnet, wird laut GKV-Spitzenverband nach Teil 3 der Anlage 10 auf Basis der Gesamtmenge aller in der Rezeptur zu verarbeitenden Blütensorten berechnet. „Eine getrennte Berechnung der Zuschläge für die jeweiligen Mengen der verarbeiteten Blütensorten erfolgt nicht.“ Allerdings sei nach den gängigen Rezepturvorschriften für Cannabis keine Vorschrift bekannt, in der die Mischung verschiedener Cannabisblütensorten in einer Zubereitung vorgesehen ist. „Das schließt natürlich nicht aus, dass dennoch ärztlich so verordnet werden könnte.“
Cannabisextrakte, unverändert
Für Cannabisextrakte ist der günstigste Apothekeneinkaufspreis abzurechnen. Auf Verlangen der Kasse muss die Apotheke den tatsächlichen Einkaufspreis nachweisen.
Zuschläge
- Liegt der Apothekeneinkaufspreis bei bis zu 4,85 Euro je Milliliter, ist ein Aufschlag von 100 Prozent zulässig. Allerdings nur bis zu einer Summe von maximal 80 Euro.
- Liegt der Apothekeneinkaufspreis über 4,85 Euro je Milliliter, liegt der Zuschlag bei nur noch 4,85 Euro je Milliliter. Auch hier sind maximal 80 Euro abrechnungsfähig.
- Ist der Maximalbetrag erreicht, erhalten Apotheken für jeden weiteren Milliliter einen Zuschlag in Höhe von 8,4 Prozent auf den für diesen Anteil ermittelten Preis.
Abgerechnet wird über die Sonder-PZN 06460754.
Beispiel: Verordnet sind 25 ml Cannabisextrakt, der Apothekeneinkaufspreis liegt bei 6,90 Euro pro Milliliter
Da der Einkaufspreis 4,85 Euro übersteigt, können pro Milliliter 4,85 Zuschlag abgerechnet werden, allerdings nur bis zu einer Summe von 80 Euro, dann wird anteilig ein Zuschlag in Höhe von 8,4 Prozent auf den anteiligen Einkaufspreis der Restmenge berechnet. In Zahlen heißt das: 25 ml x 6,90 Einkaufspreis zuzüglich den Zuschlägen von 25 ml x 4,85 Euro – ACHTUNG Maximalbetrag von 80 Euro wird überschritten! Daraus ergibt sich ein Zuschlag von (6,90 Euro/Milliliter x 8,505 ml (Restmenge)) x 8,4 Prozent. Zuzüglich Gefäß und Umsatzsteuer.
Cannabisextrakte in Zubereitungen
Für Cannabisextrakte ist nur der günstigste Apothekeneinkaufspreis abrechnungsfähig. Die Apotheke hat auf Verlangen der Krankenkasse den tatsächlichen Einkaufspreis nachzuweisen.
Prozentuale Zuschläge:
90 Prozent auf den jeweils niedrigsten ermittelten Preis pro Milliliter, maximal dürfen 80 Euro abgerechnet werden. Ist der Betrag erreicht, dürfen für jeden weiteren Milliliter 3 Prozent auf den für diesen Anteil ermittelten Preis zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Zuzüglich Hilfsstoffe, Gefäß, Rezepturzuschlag, Festzuschlag und Umsatzsteuer.
Abgerechnet wird über die Sonder-PZN 06460748.
Dronabinol in Zubereitungen
Für Dronabinol darf nur der günstigste Apothekeneinkaufspreis abgerechnet werden. Auch hier muss die Apotheke auf Verlangen der Kasse den tatsächlichen Einkaufspreis nachweisen.
Prozentuale Zuschläge:
90 Prozent auf den jeweils niedrigsten Preis pro Milligramm der eingesetzten Packungen bis zu einer maximalen Summe von 100 Euro. Ist die Summe erreicht, dürfen für jedes weitere Milligramm 3 Prozent auf den ermittelten Preis zusätzlich abgerechnet werden.
Zuzüglich Hilfsstoffe, Gefäß (auch Kapseln), Rezepturzuschlag, Festzuschlag und Umsatzsteuer.
Abgerechnet wird über die Sonder-PZN 06460748.
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