Bürgertestung – Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung: Jede/r Bürger:in hat wöchentlich Anspruch auf einen kostenlosen PoC-Test, soweit dies die Testkapazitäten zulassen. Auch Apotheken können zu den Leistungserbringern zählen und 12 Euro für die Durchführung und maximal 6 Euro für das Material abrechnen.
Die Ausweitung der Teststrategie gehört aktuell zu den bestimmenden Themen. Vermehrtes Testen soll Infektionsketten unterbrechen und Lockerungen den Weg bereiten. Dazu wurde die Coronavirus-Testverordnung angepasst und der Begriff der „Bürgertestung“ eingeführt.
§ 4a (Bürgertestung) regelt, dass asymptomatische Personen Anspruch auf eine Testung per PoC-Antigen-Tests haben – und zwar bis zu einmal pro Woche. Vorausgesetzt, die Person hat den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland. Bürgertestungen sind in staatlichen Testzentren, Arztpraxen oder bei beauftragten Dritten wie ärztlich oder zahnärztlich geführten Einrichtungen, medizinischen Laboren, Apotheken sowie für die Testung nach §§ 4a und 4b auch Rettungs- und Hilfsorganisationen und weiteren Anbietern, die eine ordnungsgemäße Durchführung garantieren, möglich.
Und so wird die Bürgertestung abgerechnet:
Für jeden selbst beschafften PoC-Antigentest werden für die Sachkosten maximal 6 Euro erstattet. Hinzu kommen 12 Euro für die Durchführung. (Ärzt:innen und Zahnärzt:innen erhalten 15 Euro). Die Kosten übernimmt der Bund. Abgerechnet wird aber mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung, und zwar „quartalsweise oder monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats.“ Die übermittelten Daten dürfen nicht personenbezogen sein und alle zu dokumentierenden Angaben und die für den Nachweis der korrekten Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation müssen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert gespeichert oder bewahrt werden.
Die KVen rechen wiederum monatlich oder quartalsweise mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung ab. Pro eine Million Testungen entstehen dem Bund Kosten in Höhe von bis zu 21 Millionen Euro, aufgeteilt in bis zu 6 Millionen Euro für Sachkosten und bis zu 15 Millionen Euro für die Durchführung. Außerdem fallen 7.000 Euro je 100 nicht-ärztlich oder nicht-zahnärztlich geführter Einrichtungen an, in denen eine ärztliche Schulung des Personals durchgeführt wird.
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