Die neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) ist im Bundesanzeiger erschienen und seit dem 8. März offiziell in Kraft. Sie regelt unter anderem die Bürgertestungen. Auch die Vergütung für Schnelltests von geschultem Personal wie Apothekenmitarbeiter:innen ist darin festgehalten. Das Besondere: Apotheken erhalten 21 statt 18 Euro für die Durchführung und Beschaffung der Tests. Denn für die Sachkosten gibt es drei Euro mehr – allerdings nur bis Monatsende.
In der „Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 8. März heißt es: „An die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer und die nach § 6 Absatz 3 berechtigten Einrichtungen oder Unternehmen ist für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests eine Vergütung für die Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten, und zwar bis zum 31. März 2021 höchstens 9 Euro je Test und ab dem 1. April 2021 höchstens 6 Euro je Test, zu zahlen.“ Zu den genannten Einrichtungen zählen neben staatlichen Testzentren und Arztpraxen auch Apotheken, die als beauftragte Dritte ebenfalls die Testungen durchführen können. Sie erhalten somit im März maximal 9 Euro für die Beschaffung von PoC-Test und damit drei Euro mehr als geplant.
An der Vergütung für die Durchführung hat sich für das Apothekenpersonal wiederum nichts geändert: Sie bleibt bei 12 Euro. Ärtz:innen und Zahnärzt:innen erhalten demgegenüber 15 Euro. Zusammengerechnet bedeutet dies für Apotheken also ein Testhonorar von 21 statt 18 Euro, zumindest bis Ende März. Danach sinkt das Honorar wieder auf die bisher vorgesehenen 18 Euro.
Die Abrechnung der Kosten für die Testungen erfolgt mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung, und zwar „quartalsweise oder monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats.“ Die KVen rechnen wiederum monatlich oder quartalsweise mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung ab. Die übermittelten Daten dürfen nicht personenbezogen sein und alle zu dokumentierenden Angaben und die für den Nachweis der korrekten Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation müssen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert gespeichert oder bewahrt werden. Die KVen behalten für den Aufwand der Beschaffung und Verteilung des zu verwendenden Vordrucks sowie der Abrechnung von Leistungen von Leistungserbringern nach dieser Verordnung einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 0,7 Prozent“. Weitere zwei Prozent des Gesamtbetrags stehen ihnen für die „Abrechnung der Sachkosten“ zu.
Im Hinblick auf die Bürgertestungen sieht die Coronavirus-Testverordnung in § 4a wie angekündigt vor, dass asymptomatische Personen Anspruch auf eine Testung per PoC-Antigen-Tests haben – und zwar laut § 5 bis zu einmal pro Woche. Fällt das Ergebnis des Antigen-Schnelltests positiv aus, „hat die getestete Person einen Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2.“ Bei einem wiederum positiven Ergebnis kommt es zu einer varianten-spezifischen PCR-Testung, um die Infektion mit einer Virus-Mutation nachweisen zu können.
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