BtM-Rezepte können auch nach der Vorlagefrist von acht Tagen beliefert und bedruckt werden – vorausgesetzt, die Verordnung wurde innerhalb des festgelegten Zeitraumes in der Apotheke vorgelegt.
Dass BtM-Rezepte innerhalb von sieben Tagen nach Ausstellungsdatum in der Apotheke vorgelegt werden müssen, ergibt sich aus § 12 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV). Darin heißt es:
„Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden:
1. auf eine Verschreibung,
a) die nach den §§ 1 bis 4 oder § 7 Abs. 2 für den Abgebenden erkennbar nicht ausgefertigt werden durfte,
b) bei deren Ausfertigung eine Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 9 nicht beachtet wurde,
c) die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde oder
d) die mit dem Buchstaben ‚K‘ oder ‚N‘ gekennzeichnet ist […]“
„Sieben Tage“ bedeutet Wochentage – Sonn- und Feiertage werden also mitgezählt –, und zwar ab dem Tag der Ausstellung. Somit startet am Tag der Verschreibung die Vorlagefrist.
BtM: Rezeptdruck nach Vorlagefrist
Wurde die Vorlagefrist eingehalten, darf die Verordnung binnen 28 Tagen beliefert und auch bedruckt werden, und zwar mit dem tatsächlichen Abgabedatum. Apotheken sollten auf dem Rezept dokumentieren, dass die Vorlagefrist eingehalten wurde – Datum und Unterschrift nicht vergessen.
Eine Abrechnung nach der Vorlagefrist kann aus verschiedenen Gründen möglich sein – beispielsweise weil das Arzneimittel bestellt werden musste oder weil es sich um eine Substitutionsverordnung (Mischverordnung aus Take-Home und Sichtvergabe) handelt.
Tipp: Die BtM-Gebühr kann gemäß AMPreisV pro Zeile (sprich Abgabe) abgerechnet werden. Diese kann also beispielweise bei Mischrezepten im Rahmen der Substitutionstherapie oder bei mehreren verordneten Packungen mehrmals in Rechnung gestellt werden.
Ausstellungsdatum nach Abgabedatum
Wurde ein BtM auf eine Notfall-Verschreibung abgegeben, weil der/die Verschreibende im Notdienst kein gelbes Formular zur Hand hatte, muss ein BtM-Rezept unverzüglich nachgereicht werden. Dieses ist mit dem Buchstaben „N“ zu kennzeichnen und darf nicht beliefert werden. Um es jedoch abrechnen zu können, muss das nachgereichte Rezept bedruckt werden. Fragen können aufkommen, wenn das Abgabedatum vor dem Ausstellungsdatum liegt. Dennoch gilt: Es sollte das tatsächliche Abgabedatum aufgedruckt werden, denn dieses ist ja auch in der BtM-Dokumentation festgehalten.
Tipp: Sicherheitshalber auf dem Rezept eine entsprechende Notiz vermerken und eine Kopie der „Notfall-Verschreibung“ mit in die Abrechnung geben. So kann Problemen bei der Abrechnung vorgebeugt werden.
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