Dass auf einem BtM-Rezept auch Nicht-BtM verordnet werden dürfen, ist bekannt. Allerdings stellt sich die Frage, ob auch nur ein Nicht-BtM allein auf dem gelben mehrteiligen Rezeptformular stehen darf. Die Antwort liefert die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung.
Welche Angaben auf einem BtM-Rezept gemacht werden müssen, regelt die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV). Werden die Formalia nicht eingehalten, droht eine Retaxation.
Nicht-BtM auf BtM-Rezept – was geht?
Auf dem gelben Rezept dürfen auch andere Arzneimittel verordnet werden. Allerdings nur, wenn diese neben der Verordnung von Betäubungsmitteln erfolgt. Sprich: Es muss mindestens ein BtM auf der Verordnung stehen. Grundlage ist § 8 Absatz 1 BtMVV. Darin heißt es: „Das Betäubungsmittelrezept darf für das Verschreiben anderer Arzneimittel nur verwendet werden, wenn dies neben der eines Betäubungsmittels erfolgt.“
Oft sind auf einem BtM-Rezept apothekenpflichtige Abführmittel wie Laktulose oder Macrogole verordnet. Die Präparate gelten als Co-Medikation bei einer Opiod-Einnahme. Um dauerhafte Obstipationen zu vermeiden, wird den Patient:innen ein sanftes Laxans direkt mitverordnet. In der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ist eine Übersicht der apothekenpflichtigen Arzneimittel zu finden, die trotz des OTC-Status auf einem BtM-Rezept verordnet werden können.
Außerdem können andere Nicht-BtM, wie beispielsweise Blutdrucksenker oder andere Dauermedikationen neben einem BtM verordnet sein. Ausgenommen sind die Wirkstoffe Lenalidomid, Thalidomid und Pomalidomid. Diese Arzneimittel dürfen nur auf einem T-Rezept verordnet werden, das gilt auch im Notfall.
Im Notfall rosa
Im Notfall darf ein Betäubungsmittel auch auf einem anderen Formular verordnet werden. Hat der/die Verschreibende beispielsweise im Notdienst kein BtM-Rezept zur Hand, darf für Patient:innen, den Praxisbedarf oder Tiere in Ausnahmefällen die für die Behebung des Notfalls erforderliche Menge des Betäubungsmittels auf einem anderen Rezeptformular verordnet werden. Die Verordnungen sind mit dem Zusatz „Notfall-Verschreibung“ zu kennzeichnen.
Liegt in der Apotheke eine solche „Notfall-Verschreibung“ vor, muss die Apotheke den/die verschreibende/n Ärzt:in, Zahnärzt:in oder Tierärzt:in unverzüglich nach der Vorlage und möglichst vor der Abgabe des Betäubungsmittels über die Belieferung informieren. Der/die verschreibende Mediziner:in muss unverzüglich ein Betäubungsmittelrezept in der abgebenden Apotheke nachreichen. Die Verordnung ist mit dem Buchstaben „N“ zu kennzeichnen und darf von der Apotheke kein weiteres Mal beliefert werden. Denn „N“ steht für das Nachreichen der im Notfall ausgestellten Verschreibung.
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