Liegt ein BtM-Rezept in der Apotheke vor und die Mengenangabe muss korrigiert werden, ist dies in der Apotheke nach Arztrücksprache möglich. Das gilt auch für die Beladungsmenge bei Pflastern. Grundlage ist der Rahmenvertrag.
Auch bei BtM-Rezepten darf die Apotheke Korrekturen und Ergänzungen vornehmen – Arztrücksprache vorausgesetzt. Wichtig ist es, die Änderungen auf allen drei Teilen der Verordnung zu dokumentieren. Dazu hält die Apotheke die Anpassungen auf Teil I und Teil II fest und die Praxis auf Teil III. Datum und Unterschrift nicht vergessen. Bei E-Rezepten sind Änderungen im Dispensierdatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren.
Gemäß § 7 Rahmenvertrag kann eine nicht ordnungsgemäße Verordnung von der Apotheke nur entsprechend den Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) und § 6 Rahmenvertrag korrigiert oder ergänzt werden, dass eine abgabefähige Verordnung entsteht.
§ 6 Rahmenvertrag erlaubt bei einem Betäubungsmittelrezept die Korrektur folgender Angaben (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 BtMVV):
- Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden Person einschließlich Telefonnummer,
- Datum der Ausfertigung, Ausstellungsdatum,
- Name und Geburtsdatum, Anschrift der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,
- Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke und Beladungsmenge (Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form),
- Bei Rezepturarzneimitteln die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen,
- Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form
- Darreichungsformen, sofern Angabe zusätzlich notwendig,
- Kennzeichnungspflichten nach § 9 Nr. 6 BtMVV mit A, S, Z, K, N.
Die Apotheke verliert den Vergütungsanspruch demnach nicht, wenn der/die Abgebende nach Arztrücksprache die Angaben korrigiert oder ergänzt.
Eine Arztrücksprache ist hinsichtlich der Angaben nach §§ 9 Absatz 1 Nr. 1, 11 Absatz 1 Nr. 1 BtMVV bei papiergebundenen Verordnungen nicht erforderlich, wenn der Überbringer des Verordnungsblattes diese Angaben nachweist oder glaubhaft versichert oder die Angaben anderweitig ersichtlich sind, heißt es im Rahmenvertrag. Dies gilt auch, wenn Arztrücksprache im dringenden Fall nicht möglich ist, das verordnete Arzneimittel sich für die Apotheke jedoch zweifelsfrei aus der Verordnung ergibt. Die verschreibende Person muss im Nachhinein unverzüglich durch die Apothekenleitung informiert werden.
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