BtM nicht lieferbar – Stückeln zulässig?
Die Belieferung von BtM-Rezepten unterliegt strengen Regelungen. Wenn das verordnete BtM nicht lieferbar ist, muss eine Lösung her, um Patient:innen möglichst zeitnah zu versorgen. Ist die gestückelte Abgabe von anderen Stärken oder Packungsgrößen gemäß Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) möglich?
Die Regelung des ALBVVG erlaubt die Stückelung bei Nichtlieferbarkeit eines verordneten Arzneimittels. Möglich ist hierbei die Änderung der Packungsgröße, der Tablettenanzahl und der Wirkstärke, solange die Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Eventuelle Anpassungen der Dosierung müssen Patient:innen bei der Beratung mitgeteilt und bestenfalls auf der Packung schriftlich fixiert werden, um die korrekte Einnahme sicherzustellen.
Regelung bei nicht lieferbaren BtM schwer umsetzbar
Die rechtliche Grundlage in § 9 Absatz 1 Nummer 3 und 4 BtMVV lautet: „auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben:
- (3) Arzneimittelbezeichnung […], jeweils zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge des Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform,
- (4) Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form“
Der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung schreibt in § 9 Absatz 3 Punkt f vor, dass: „die abgegebene Menge bei Betäubungsmitteln insbesondere der verordneten Menge im Sinne von § 9, Absatz 1, Nummer 3 und 4 BtMVV (Betäubungsmittelverschreibungsverordnung) zu entsprechen hat. Darüber hinaus darf ein Austausch nur erfolgen, wenn hinsichtlich des Wirkstoffs sowohl die freigesetzte Menge (gegebenenfalls pro Zeiteinheit) als auch die Gesamtmenge an enthaltenem Wirkstoff pro Dosiseinheit identisch sind. Entsprechend müssen auch Applikationshäufigkeit und Applikationsintervall identisch sein.“
Rechtlich darf also die Gesamtmenge des abzugebenden Betäubungsmittels nicht von der Verordnung abweichen. Die Belieferung hat stückzahlgenau zu erfolgen.
Ebenso bedarf es der genauen Betrachtung der Freisetzung des Wirkstoffes. Ausgetauscht werden darf nämlich nur dann, wenn die freigesetzte Menge (pro Zeiteinheit) und der enthaltene Wirkstoff pro Dosis identisch mit der Verschreibung sind. Dies wird vor allem bei retardierten Arzneiformen interessant, da die Freisetzung von einer Retardtablette mit beispielsweise 8 mg Wirkstoff von der Freisetzung von zwei gleichzeitig eingenommenen Retardtabletten mit je 4 mg Wirkstoff abweicht.
Arztrücksprache bei BtM-Verordnungen
Das ALBVVG kann bei nicht lieferbaren BtM nicht immer genauso zur Anwendung kommen, wie bei anderen Rx-Arzneimitteln. Bei Veränderung der Wirkstofffreisetzung, der Dosierung, der Applikationshäufigkeit oder der verordneten Stückzahl hat immer eine Rücksprache mit der Ärztin oder dem Arzt zu erfolgen. Dies ist auch für die Patient:innen, die schon lange auf das verordnete Betäubungsmittel eingestellt sind, die sicherere Variante, um eventuelle Schwankungen in der Dosis und somit in der Wirkung zu unterbinden. In Rücksprache mit der verschreibenden Praxis kann auch der Austausch der nicht lieferbaren Packung gegen eine andere Stärke oder eine andere Stückzahl ermöglicht werden.
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