Hand auf´s Herz: Bei der Arbeit in der Apotheke gibt es kaum etwas Schöneres, als in der Mittagspause gemeinsam mit dem/der Lieblingskolleg:in ein bisschen zu quatschen. Was darf dabei nicht fehlen? Ein ruhiger Rückzugsraum fernab von neugierigen Ohren. Stichwort Pausenraum. Doch ist der in der Apotheke überhaupt Pflicht?
Die Antwort liefert die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Demnach ist ein Pausenraum immer dann Pflicht, wenn mehr als zehn Beschäftigte im Betrieb arbeiten. Teilzeitkräfte, die laut Arbeitszeitgesetz nicht zu einer Pause verpflichtet sind, und Mitarbeitende, die meist außerhalb der Apotheke tätig sind, zum Beispiel Botendienstfahrer:innen, bleiben dabei unberücksichtigt. Also schlechte Karten für alle kleineren Teams? Nein, denn auch sie können aufatmen. Die Technischen Regeln der ArbStättV, die die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin aufgestellt hat, sehen Ausnahmen vor, bei denen die Zahl der Mitarbeitenden keine Rolle spielt, nämlich wenn die Einrichtung eines Pausenraums aus Sicherheits- und/oder gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.
Hierbei spielen mehrere Faktoren eine Rolle, die auch auf Apotheken zutreffen. So gehört beispielsweise eine „andauernde, einseitig belastende Körperhaltung mit eingeschränktem Bewegungsraum, z. B. Steharbeit“, die bei der Beratung im HV an der Tagesordnung steht, zu den Gründen für einen Pausenraum. Außerdem machen auch „Gefährdungen beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen oder Gefahrstoffen“ die Einrichtung zur Pflicht. Hinzu kommt der Faktor Kund:innen. Denn haben Dritte Zugang zu den Arbeitsräumen, ist ebenfalls ein Rückzugsraum vorgeschrieben.
Was gilt überhaupt als Pausenraum? „Pausenräume sind allseits umschlossene Räume, die der Erholung oder dem Aufenthalt der Beschäftigten während der Pause oder bei Arbeitsunterbrechung dienen“, heißt es in der ArbStättV. Sie müssen demnach „in einer der Sicherheit und der Gesundheit zuträglichen Umgebung eingerichtet und betrieben werden.“
Welche Anforderungen gelten für den Pausenraum?
Entscheidend ist, dass sich Angestellte im Pausenraum von der Arbeit zurückziehen können. Das bedeutet, arbeitsbedingte Störungen wie Telefonklingeln und Co. sind tabu. Außerdem muss der Raum leicht zu erreichen sein und mindestens eine Grundfläche von sechs Quadratmetern haben. Pro Mitarbeiter:in ist mindestens ein Quadratmeter vorgeschrieben. Die Technischen Regeln sehen zudem noch Folgendes vor:
„Pausenräume und Pausenbereiche müssen
- über möglichst ausreichend Tageslicht verfügen und ausreichend beleuchtet sein,
- ausreichend temperiert sein und
- gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge aufweisen.“
Und auch in Sachen Einrichtung gibt es klare Vorgaben. Demnach müssen je nach Mitarbeiterzahl ausreichend Tische und Stühle inklusive Rückenlehnen bereitgestellt werden. Auch ein verschließbarer Mülleimer sowie ein Kühlschrank und eine Mikrowelle sind Pflicht. Schwangere und Stillende müssen zudem die Möglichkeit haben, sich bei Bedarf hinlegen zu können.
Übrigens: In der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) heißt es in § 4 „Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume“ Absatz 2 lediglich: „Die Apotheke muss mindestens aus einer Offizin, einem Laboratorium, ausreichendem Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer bestehen.“ Ein Pausenraum ist demnach nicht vorgeschrieben.
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