Seit Inkrafttreten der „Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ sind verschiedene neue Sonder-PZN bekannt und wollen eingesetzt werden. Die Ziffernfolgen finden bei der Abrechnung der Botendienst-Gebühr sowie bei der Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen Anwendung. Wir geben dir einen Überblick über die alten und neuen Sonder-PZN.
Abgabe von Teilmengen – nur mit Sonder-PZN
Das Auseinzeln, also die Abgabe von Teilmengen aus einer Fertigarzneimittelpackung, war bislang nur auf ausdrückliche ärztliche Anweisung möglich. Mit Inkrafttreten der „SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ ist seit dem 22. April 2020 vorübergehend im Ausnahmefall „die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist“ gestattet.
06461127 – Erstabgabe
Ist die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar und die Apotheke gibt eine Teilmenge ab, ist bei der Erstabgabe zusätzlich das Sonderkennzeichen 06461127 auf das Rezept aufzudrucken, in das Feld „Faktor“ kommt eine „1“ und in das Feld „Taxe“ eine „0“. Apotheken dürfen bei der Erstabgabe den vollen Preis des Arzneimittels abrechnen und die gesetzliche Zuzahlung kassieren.
06461133 – weitere Abgaben
Werden aus dieser Packung weitere Teilmengen abgegeben, ist die Pharmazentralnummer des Arzneimittels und zugehörig in das Feld „Faktor“ die „1“ und in das Feld „Taxe“ die „0“ aufzudrucken, denn es darf nicht erneut der volle Preis abgerechnet werden. Es darf nur ein Zuschlag von 5,80 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Dazu wird das Sonderkennzeichen 06461133, das für die Abgabe weiterer Teilmengen steht, aufgedruckt. Dazugehörig kommt in das Feld „Faktor“ eine „1“ und in das Feld „Taxe“ die „690“. Eine Zuzahlung wird kassiert.*
*In einer früheren Version hieß es, eine Zuzahlung muss bei weiteren Abgaben nicht kassiert werden. Wir bitten dies zu entschuldigen.
02567024 – Stückeln
Die abgegebenen Packungen – beispielsweise zwei Packungen zu 50 Stück statt eine Packung zu 100 Stück – werden unter Aufdrucken der Pharmazentralnummern zeilenweise abgerechnet. Außerdem muss das Sonderkennzeichen 02567024 mit Faktor 5 oder 6 aufgedruckt werden.
Das Stückeln ist jedoch nur erlaubt, wenn ein weiterer Kontakt zwischen Patient und Apotheke – auch durch eine Botendienstlieferung – vermieden werden kann.
06461110 – Botendienst
Apotheken sollen bis längstens 30. September 2020 den Botendienst mit 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer vergütet bekommen. Zur Abrechnung soll die Sonder-PZN 06461110 im Pharmazentralnummern-Feld aufgedruckt werden – in das Feld „Faktor“ die Ziffer „1“ und im Feld „Taxe“ soll als Betrag „595“ einen Platz finden. Eine Dokumentationspflicht, wie von den Kassen gefordert, erwähnt der DAV nicht.
Die Taxe, die als Botendienstzuschlag auf dem Verordnungsblatt aufgetragen wird, ist dem Gesamt-Brutto hinzuzurechnen.
Bekannte Sonder-PZN im Überblick
02567024 – Nichtverfügbarkeit und dringender Fall plus Faktor
Faktor = „2“: Rabattarzneimittel nicht lieferbar
Faktor = „3“: Vier preisgünstigste Arzneimittel ODER preisgünstige Importarzneimittel nicht lieferbar
Faktor = „4“: Rabattarzneimittel und vier preisgünstigste Arzneimittel ODER preisgünstige Importarzneimittel nicht lieferbar
Faktor = „5“: (im Rahmen von Notdienst oder Akutversorgung) kein Rabattarzneimittel vorhanden
Faktor = „6“: (im Rahmen von Notdienst oder Akutversorgung) weder Rabattarzneimittel noch einer der vier preisgünstigsten Importe vorhanden
Faktor = „7“: Wunscharzneimittel
Faktor = „8“ oder „9“: pharmazeutische Bedenken
Die Dokumentation auf dem Rezept wird bei Verwendung dieser Sonder-PZN empfohlen.
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