5 Euro erhalten Apotheken während der Corona-Pandemie für den Botendienst. Wie die Pauschale abgerechnet werden soll und was genau ein Lieferort ist, lässt noch Fragen offen. In puncto Abrechnung sind DAV und GKV-Spitzenverband bereits in Verhandlungen.
„Der DAV steht in kontinuierlichem Kontakt mit dem GKV-Spitzenverband und arbeitet unter Hochdruck an einer konkreten Lösung für die 5-Euro-Abrechnung auf dem rosa Rezept“, so ein Sprecher.
Der Apothekerverband Rheinland-Pfalz empfiehlt seinen Mitgliedern bis Regeln zur konkreten Umsetzung vorliegen folgendes Vorgehen: Rezepte für gesetzlich Versicherte zunächst zurücklegen und noch nicht abrechnen. Außerdem sollen die Apotheken den Lieferort (Haushalt) und das Lieferdatum notieren. „Dies ermöglicht je nach Ausgang der Abstimmung des DAV mit dem GKV-Spitzenverband den Bedruck des Arzneiverordnungsblattes mit einem Sonderkennzeichen oder die Erstellung eines Sonderbeleges.“ Beides könne als Grundlage der Abrechnung des geleisteten Botendienstes dienen.
Wie soll bei Privatpatienten verfahren werden?
Bei Selbstzahlern soll die Gebühr in Höhe von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden, beispielsweise mit dem Hinweis „Sonderentgelt Botendienst Pandemie“.
Botendienst-Pauschale: Wie ist der Lieferort definiert?
Laut Eilverordnung dürfen Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen Zusatzbetrag von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben. Was aber ist ein Lieferort?
Die Frage beantwortet Gesundheitsminister Jens Spahn in seinem Lobesbrief an die Apotheken: Diese erhalten „für die Erbringung von Botendiensten eine zeitlich befristete finanzielle Unterstützung von 5 Euro je Botendienst und eine Unterstützung von 250 Euro je Apotheke zur persönlichen Ausstattung des Botendienstes.“
Auch die ABDA hat den Lieferort „definiert“. Es handele sich um die angegebene individuelle Lieferadresse. Somit sei der Lieferort der Haushalt oder auch die Arbeitsstätte.
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