Honorierte Serviceleistung: Apotheken können seit dem 22. April 2020 der Kasse 5 Euro für den Botendienst in Rechnung stellen. Abgerechnet wird per Sonder-PZN. Eine extra Doku für die Botendienst-Pauschale ist nicht nötig, wie der Berliner Apothekerverein seine Mitglieder informiert. Aber Achtung: die Gebühr kann nicht für Hilfsmittel abgerechnet werden.
Pro Tag und je Lieferort dürfen Apotheken auf Grundlage der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung 5 Euro für den Botendienst abrechnen, dabei ist es unerheblich, wie viele Arzneimittel geliefert werden – sowohl bei Kassen- als auch bei Privatrezepten. Achtung: Privatpatienten sollten auf den Zusatzbetrag hingewiesen werden!
Fallen für einen Patienten Botendienste an zwei Tagen an, kann die Pauschale zweimal abgerechnet werden. Dies kann der Fall sein, wenn ein Arzneimittel am Tag der Rezeptvorlage geliefert wird und ein weiteres am Folgetag, weil es erst am nächsten Tag vom Großhandel in der Apotheke eintrifft.
Wird an mehrere Familien in einem Mehrfamilienhaus geliefert, darf die Botendienst-Pauschale pro Haushalt abgerechnet werden. Der Grund: der Lieferort ist als Haushalt/Wohnung oder Arbeitsstätte festgelegt. Anders sieht es aus, wenn an ein Ehepaar geliefert wird, das gemeinsam in einer Wohnung lebt und es sich um einen Haushalt handelt. Dann darf die Pauschale nur einmal in Rechnung gestellt werden, auch wenn beide Ehepartner beliefert werden, da es sich um einen Lieferort handelt. Auf welchem Rezept die 5 Euro-Pauschale abgerechnet wird, ist nicht geregelt und somit der Apotheke freigestellt.
Botendienst-Pauschale: Keine Doku für späteren Nachweis gegenüber der Krankenkasse
Rechnen Apotheken die Botendienstpauschale in Höhe von 5 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer ab, muss die Sonder-PZN 06461110 auf das Rezept aufgedruckt werden. In das Feld „Faktor“ kommt die Ziffer „1“ und im Feld „Taxe“ der Betrag „595“ – ab Juli sind es aufgrund der Mehrwertsteuersenkung „580“.
Ein zusätzlicher Vermerk oder eine extra Doku für die Botendienst-Pauschale muss laut Berliner Apothekerverein (BAV) nicht vorgenommen werden. „Neben dem Auftragen der Sonder-PZN 06461110 müssen weder die Lieferadresse noch ein Hinweis ‚Botendienst’ extra auf dem Rezept vermerkt werden. Die vertraglichen und gesetzlichen Regelungen zur Arzneimittelversorgung sehen ebenfalls nicht vor, dass Aufzeichnungen über den Botendienst geführt und aufbewahrt werden.“
Der BAV weist jedoch auf das Fahrtenbuch hin: „Das Führen eines Fahrtenbuches kann allerdings aus steuer-, haftungs- oder arbeitsrechtlichen Gründen sinnvoll oder erforderlich sein.“ Aber auch das QMS könne die Doku von Botendienstlieferungen vorsehen.
Rezeptsammelstellen, Heime und Arztpraxen
Die SARS-CoV-2 Arzneimittelversorgungsverordnung erlaubt die Abrechnung der Botendienstpauschale für die Abgabe an den Patienten. Das bedeute im Umkehrschluss, dass die Pauschale nicht für Sprechstundenbedarfslieferungen, Lieferungen an Heime und Pflegedienste sowie für das Abholen von Rezepten aus Arztpraxen abgerechnet werden darf, so der BAV.
Bei Rezeptsammelstellen und wenn einzelne Heimbewohner außerhalb eines Heimversorgungsvertrags aufgrund ihrer freien Apothekenwahl in Eigenregie beliefert werden (§ 12 Abs. 3 ApoG) darf ausnahmsweise die Botendienst-Pauschale abgerechnet werden.
Keine Gebühr für Hilfsmittel
Werden Hilfsmittel über den Botendienst ausgeliefert, können Apotheken laut BAV keine 5 Euro abrechnen. „Die Abrechnung laut SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bezieht sich auf die Versorgung mit Arzneimitteln. Für die Lieferung z.B. von Hilfsmitteln kann die Botendienstgebühr daher nicht abgerechnet werden.“
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