Die Sonder-PZN für die Botendienstvergütung steht fest, doch noch immer sind verschiedene Fragen offen. Unter anderem die Frage, ob der Kasse 5 Euro in Rechnung gestellt werden dürfen, wenn ein Bewohner eines Alten- und Pflegeheims beliefert wird. Der DAV klärt auf.
Apotheken können gemäß der Corona-Eilverordnung bis längstens 30. September 2020 unter Angabe der Sonder-PZN 06461110 für den Botendienst 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer abrechnen. Dazu muss in das Feld „Faktor“ die Ziffer „1“ und im Feld „Taxe“ der Betrag „595“ eingetragen werden. Der Botendienstzuschlag ist dem Gesamtbrutto hinzuzurechnen. Laut § 4 „SARS-CoV-2 Arzneimittelversorgungsverordnung“ können Apotheken die Botendienstpauschale „bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag“ erheben. Eine Ausnahme gibt es jedoch für die Versorgung eines Alten- und Pflegeheimes.
Botendienst-Pauschale auch bei Heimbelieferung möglich
Der DAV teilt dazu mit: „Die Versorgung von Alten- und Pflegeheimbewohnern erfolgt auf der Grundlage eines Versorgungsvertrags nach § 12a ApoG.“ Gemäß Apothekengesetz (ApoG) müssen Apotheken mit dem Träger der Heime einen schriftlichen Vertrag über die Versorgung der Bewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten schließen. Weiter heißt es: „Eine Botendienstvergütung kann deshalb nur ausnahmsweise dann berechnet werden, sofern sich einzelne Patienten außerhalb eines Heimversorgungsvertrags aufgrund ihrer freien Apothekenwahl in Eigenregie beliefern lassen (§ 12 Abs. 3 ApoG).“ Versorgen sich Bewohner eines Heimes also selbst mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten aus öffentlichen Apotheken, bedarf es keines Vertrages zwischen Heim und Apotheke und der Botendienst kann vergütet werden.
„Pflegeeinrichtungen haben meist mit Apotheken Kooperationsvereinbarungen, die in der Regel Lieferkosten ausschließen. Wenn Pflegebedürftige, die in der Pflegeeinrichtung wohnen, privat bei dieser Kooperationsapotheke oder anderen Apotheken Medikamente bestellen, sind sie auch selbst für die Lieferkosten zuständig”, teilt der GKV-Spitzenverband mit.
Einmalig 250 Euro
Apotheken, die einen Botendienst anbieten, können einmalig einen Betrag in Höhe von 250 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erheben. Über die Abrechnung ist allerdings bislang noch nichts bekannt. DAV und GKV-Spitzenverband sind noch in Verhandlungen. Dazu teilt der DAV mit: „Die Umsetzung der Förderung von Botendiensten in Höhe von einmalig 250 Euro wird noch zwischen beiden Seiten geklärt. Die Gespräche laufen bereits. Der Einmalbetrag ist für die Ausstattung der den Botendienst ausführenden Personen mit Schutzkleidung und Desinfektionsmitteln vorgesehen.“
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