Diensthandy, Namensschild, Temperaturlogger und tragbares EC-Gerät: Die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) hat eine Resolution zum Botendienst erarbeitet und Punkte vorgelegt, die jede Apotheke vor Ort im Rahmen der Serviceleistung beachten sollte.
Der Botendienst gehörte viele Jahre zu den kostenlosen Serviceleistungen der Apotheken. Inzwischen wurde ein Honorar von 2,50 Euro verstetigt. Denn während der Pandemie zeigte sich einmal mehr, wie wichtig der Botendienst ist. Die gesetzlichen Vorgaben sind in § 17 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelt. Darin heißt es: „Die Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke ist ohne Erlaubnis nach § 11a des Apothekengesetzes zulässig.“ Auf welche Punkte die Apotheken bei der Arzneimittelzustellung per Bot:in achten sollten, hat die APD erarbeitet.
Wer darf Bot:in sein?
Der/die Apothekenbot:in soll zum Personal der Apotheke gehören. Die Betriebszugehörigkeit stelle sicher, dass der/die Bot:in weisungsgebunden unter der direkten Aufsicht der Apothekenleitung stehe. „Die regelmäßige Nutzung von Logistikunternehmen oder Lieferkonzepten Dritter ohne direkte Weisungsbefugnis des Apothekenleiters ist nicht mit § 17 Abs. 2 ApBetrO vereinbar, sondern dem Versand nach § 11a ApoG zuzuordnen“, so die APD.
Dass der/die Bot:in zur Apotheke gehört, soll für die Kund:innen ersichtlich sein, beispielsweise durch ein Namensschild oder das Apothekenlogo. Zudem müsse eine Einweisung in puncto Verschwiegenheit, Datenschutz, Umgang mit Arzneimitteln sowie Mitteln der Telekommunikation erfolgen.
Die Zustellung muss durch pharmazeutisches Personal (Apotheker:innen, PTA, Pharmazieingenieur:innen) der Apotheke erfolgen, wenn vor der Auslieferung
- bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht unterliegen, das Rezept nicht in der Apotheke vorgelegen hat oder
- keine Beratung zu den Arzneimitteln stattgefunden hat.
Wurde vor der Auslieferung keine Beratung durchgeführt, so muss diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arzneimittelübergabe erfolgen. Möglich ist eine Beratung im Rahmen der Telekommunikation. Somit könnte auch nicht-pharmazeutisches Personal als Bot:in eingesetzt werden, wenn beispielsweise ein/e Apotheker:in die Beratung im Rahmen der Telekommunikation durchführt und den Botendienst virtuell begleitet.
Aus Sicht der APD sollten die Bot:innen ein Diensthandy mitführen, das für Rückfragen, Änderungen oder bei Schwierigkeiten zum Einsatz kommen kann. Außerdem sollten den Kund:innen geeignete Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden – Optionen wären: Barzahlung, Rechnung oder auch bargeldlose/online-Zahlung.
Auslieferung
Gemäß den Vorgaben der ApBetrO sind im Rahmen des Botendienstes die Arzneimittel für jede/n Empfänger:in getrennt zu verpacken, zu verschließen und jeweils mit Namen und Anschrift zu versehen. Die Lieferung soll den Kund:innen persönlich oder einem/einer Bevollmächtigten übergeben werden. „Eine Ablage im Briefkasten, vor der Haustüre etc., ist aus Gründen der Arzneimittelsicherheit zu vermeiden.“ BtM, Kühlartikel oder auch teure Arzneimittel sollten zwingend direkt an den/die Kund:in übergeben werden. Gegebenenfalls sollte der Empfang bestätigt werden.
Den Empfänger:innen sollte die übliche Lieferzeit mitgeteilt werden. In dringenden Fällen sollte ein Liefertermin abgesprochen werden. Außerdem soll der/die Bot:in eine Aufstellung aller Lieferadressen und Päckchen erhalten und mit sich führen, auf der die Aushändigung der Ware dokumentiert werden kann. Während der Auslieferung sind die vorgeschriebenen Lagerbedingungen der Präparate einzuhalten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen und wenn nötig nachzuweisen – hier könnten Datenlogger zum Einsatz kommen.
War die Zustellung nicht möglich, sollte die Ware unverzüglich wieder in die Apotheke gebracht werden und das Problem der Nichtzustellung geklärt werden.
Botendienst und Beratung
Wie beschrieben, muss eine Beratung nach § 20 ApBetrO in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aushändigung des Arzneimittels erfolgen. Fand keine Beratung in der Apotheke statt, kann diese im Rahmen der Telekommunikation und bei Auslieferung der Ware durch pharmazeutisches Personal nachgeholt werden.
„Mit diesem qualifizierten Botendienst können die öffentlichen Apotheken vor Ort einen wichtigen Beitrag zur hochwertigen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung und damit zum Wohl der Patienten leisten“, so die APD.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Weihnachtsgeld: Nur rund die Hälfte bleibt übrig
Knapp neun von zehn Tarifbeschäftigten bekommen in diesem Jahr Weihnachtsgeld, und zwar im Schnitt rund 3.000 Euro, wie Zahlen des …
E-T-Rezept ab Januar?
Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid dürfen nur auf einem speziellen Formular – dem T-Rezept – verordnet werden. …
Trichloressigsäure-Lösungen: Schutzbrille ist Pflicht
Vorsicht, ätzend: Bei der Herstellung von Trichloressigsäure-Lösungen in der Rezeptur lauern einige Stolperfallen. Und auch bei der Anwendung gibt es …