Erwarten Frauen Nachwuchs, muss dies auch der Apothekenleitung mitgeteilt werden. Hat der/die Chef:in von der Schwangerschaft erfahren, muss er/sie eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen, um Mutter und Kind zu schützen. Unter Umständen kann auch ein Beschäftigungsverbot notwendig werden. Was dabei gilt und welche Mythen sich um das Beschäftigungsverbot ranken, erfährst du von uns.
Eine Schwangerschaft ist für viele werdende Eltern das größte Wunder. Doch die Freude wird mitunter schnell getrübt, wenn bei Schwangeren der Gedanke aufkommt, wie der/die Chef:in wohl reagiert. Immerhin bedeutet das in Zeiten von Personalmangel noch eine Mitarbeiterin weniger. Hinzu kommen die finanziellen Aspekte – erst recht, wenn dann auch noch ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird. Angesichts der wirtschaftlichen schwierigen Lage vieler Apotheken macht sich da schnell das schlechte Gewissen breit. Doch müssen die Kosten für schwangere Angestellte, die nicht mehr arbeiten dürfen, überhaupt von der Apothekenleitung getragen werden und was ist beim Beschäftigungsverbot noch zu beachten?
Chef:innen tragen die Kosten für Schwangere im Beschäftigungsverbot?
Nein. Zwar haben auch werdende Mütter im Beschäftigungsverbot nach § 18 Mutterschutzgesetz Anspruch auf Lohnfortzahlung, und zwar zeitlich unbegrenzt. Diese erfolgt in Form des Mutterschutzlohns in Höhe des regulären Gehaltes der letzten drei Kalendermonate. Apotheken können sich die Summe jedoch in der Regel durch ein Umlageverfahren erstatten lassen. Dazu heißt es auf dem Familienprotal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: „Die gesetzliche Krankenkasse erstattet Ihrem Arbeitgeber folgende Aufwendungen in vollem Umfang. Das gilt auch, wenn Sie privat krankenversichert sind:
- Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld,
- Mutterschutzlohn,
- die auf den Mutterschutzlohn entfallenden Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung-, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.“
Somit kann der/die Chef:in eine Schwangerschaftsvertretung für dich einstellen, ohne am Ende auf doppelten Gehaltszahlungen sitzen zu bleiben.
Beschäftigungsverbot = kein Anspruch auf Sonderzahlung und Co.?
Zu den Mythen rund um das Beschäftigungsverbot gehört es auch, dass der Anspruch auf die tarifliche Jahressonderzahlung, individuelle Boni oder beispielsweise die Inflationsausgleichsprämie erlischt oder sich zumindest verringert. Doch das Gegenteil ist der Fall. Die jeweiligen Ansprüche bleiben vom Verbot unberührt. So heißt es beispielsweise in § 18 Bundesrahmentarifvertrag in Bezug auf die Sonderzahlung nur, dass sich diese „um 1/12 für jeden vollen Monat“ verringert, wenn Beschäftigte in Elternzeit waren. Während des Beschäftigungsverbotes besteht das Arbeitsverhältnis jedoch unverändert fort. Und auch der Urlaubsanspruch bleibt erhalten. Denn Urlaub soll der Erholung dienen. Diese wird durch ein tätigkeitsbezogenes Beschäftigungsverbot jedoch nicht erreicht.
Beschäftigungsverbot muss von dem/der Ärzt:in verhängt werden, oder?
Nein. Auch Chef:innen können die Entscheidung treffen. Demnach gibt es drei Möglichkeiten für ein Beschäftigungsverbot:
- vorläufig: Hat der/die Arbeitgeber:in die nötigen Schutzmaßnahmen nicht ergriffen, darf eine Schwangere nicht beschäftigt werden, bis die mutterschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt sind. Es kommt in diesem Fall zum sogenannten vorläufigen Beschäftigungsverbot.
- betrieblich: Kommt nur dann infrage, wenn der/die Arbeitgeber:in Gefährdungen für Mutter und Kind weder durch getroffene Maßnahmen am Arbeitsplatz noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausschließen kann.
- ärztlich: Der/die Mediziner:in kann die Arbeit ganz oder teilweise untersagen. Dabei ist es wichtig, ob die Schwangere wegen Komplikationen arbeitsunfähig oder schwangerschaftsbedingt, ohne Vorliegen einer Erkrankung, krankgeschrieben ist.
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