877.198 meldepflichtige Arbeitsunfälle und 188.527 meldepflichtige Wegeunfälle ereigneten sich im Jahr 2018 laut Deutscher Gesetzlicher Unfallversicherung (DGUV). Für Unfälle auf dem Arbeitsweg, im Betrieb oder im Fall einer Berufskrankheit ist die zugehörige Berufsgenossenschaft (BG) der Kostenträger. Bei der Rezeptbelieferung gilt es einiges zu beachten. Zwar wurden bislang keine Rabattverträge geschlossen, aber der Rahmenvertrag sollte dennoch beachtet werden. Im Unterschied zu Kassenrezepten darf auch das Institutionskennzeichen (IK) fehlen.
Besonderes Muster-16-Formular
Das BG-Rezept wird beispielsweise vom Durchgangsarzt ausgestellt und ist wie das Kassenrezept rosa. Die Verordnung muss innerhalb eines Monats nach Ausstellungsdatum beliefert werden. Laut Arzneiversorgungsvertrag der DGUV muss die Verordnung folgende Angaben enthalten:
Name des Unfallversicherungsträgers, Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten, Ausstellungsdatum, Unfalltag, Kennzeichnung für Arbeitsunfall (soweit eine Berufskrankheit vorliegt, ist der Vermerk „BK“ vorzunehmen), Kennzeichnung „noctu“ (soweit zutreffend), Arzneimittel und Menge sowie Arztstempel oder entsprechender Aufdruck und die eigenhändige Unterschrift des Arztes.
IK ist nicht verpflichtend – das IK des Kostenträgers darf somit fehlen.
Keine gesetzliche Zuzahlung, aber Mehrkosten mit Ausnahmen
Für BG-Rezepte ist keine gesetzliche Zuzahlung zu leisten. Festbetragsaufzahlungen können jedoch anfallen, es sei denn, der Arzt nimmt einen entsprechenden Vermerk vor. Schon das Setzen des aut-idem-Kreuzes ist ausreichend. Grundlage ist § 5 Arzneiliefervertrag, denn darin heißt es: „Dies gilt nicht, wenn der Arzt auf dem Verordnungsblatt auf die medizinische Notwendigkeit des teureren Mittels hinweist; in diesem Fall ist dem Unfallversicherungsträger ungeachtet der Festbetragsregelung nach §§ 29 und 31 SGB VII der Apothekenabgabepreis in Rechnung zu stellen. Als Hinweis auf die medizinische Notwendigkeit ist beispielsweise das Setzen des aut-idem-Kreuzes zu werten.“
Kein Rabattvertrag, aber die vier preisgünstigsten
Bislang wurden keine Rabattverträge geschlossen, aber in § 4 Arzneiversorgungsvertrag vorgesorgt. Apotheken sollten jedoch die Vorgaben des Rahmenvertrages beachten und eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel liefern, auch wenn der Sachverhalt noch nicht endgültig geklärt ist.
Heil- und Hilfsmittel sowie apothekenübliche Waren
Zu Lasten der BG darf der Mediziner sowohl Heil- als auch Hilfsmittel verordnen. Rechtliche Grundlage ist §1 Arzneiliefervertrag: „Dieser Vertrag regelt die Sicherstellung der Versorgung gemäß § 27 Absatz 1 Nr. 4 SGB VII der in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten […] mit a. Arzneimitteln, b. Verbandmitteln sowie c. Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren (§ 1a Absatz 10 Apothekenbetriebsordnung) einschließlich Hilfsmitteln.“
Für Apotheken bedeutet das, sie dürfen sowohl verordnete verschreibungs- als auch apothekenpflichtige und frei verkäufliche Präparate abgeben. Dazu zählen auch Verband- und Hilfsmittel sowie apothekenübliche Waren, inklusive Körperpflegemittel und Medizinprodukte.
Achtung Hilfsmittel! Diese dürfen nur nach entsprechender Präqualifizierung abgegeben werden.
Was wenn Darreichungsform und Wirkstärke fehlen
Hat der Arzt versäumt die Wirkstärke oder die Arzneiform auf der Verordnung anzugeben, hat der Apotheker freie Wahl, denn er darf die Stärke liefern, die er für angemessen hält – sofern der Arzt nicht mehr zu erreichen ist.
Nachzulesen ist dies in §3 Arzneiversorgungsvertrag. „Ist eine ärztliche Verordnung von Fertigarzneimitteln hinsichtlich der Darreichungsform (Tropfen, Dragees usw.) oder der Wirkstärke unvollständig oder ungenau und ist der Arzt nicht zu erreichen, so ist der Apotheker berechtigt, diejenige Arzneiform oder Wirkstärke abzugeben, die er nach pflichtgemäßem Ermessen für die richtige hält.“ Die Abgabe ist vom Apotheker entsprechend auf dem Rezept zu dokumentieren. Geschieht dies nicht, kann nur die preiswertere Arzneiform oder die schwächere Wirkstärke abgerechnet werden.
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