Dauerverordnungen können auch zulasten der Berufsgenossenschaft ausgestellt werden. Grundlage ist § 6 Arzneiversorgungsvertrag zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und dem Deutschen Apothekerverband.
Bei der Abgabe von Krankenkost, Diätpräparaten und Hilfsmitteln aufgrund einer Dauerverordnung kann ein Zuschlag von 20 Prozent berechnet werden, heißt es in § 6. Die Abrechnung und Belieferung von papiergebundenen Dauerverordnungen sind in der entsprechenden Anlage geregelt.
Demnach liegt eine Dauerverordnung vor, wenn Patient:innen für die Dauer von mindestens drei Monaten mit dem verordneten Mittel versorgt werden sollen. Liegt eine entsprechende Verordnung in der Apotheke vor, kann diese beliefert und abgerechnet werden.
Dazu muss die Apotheke die notwendige Gesamtmenge ermitteln und diese in Teilmengen abgeben. Dabei hat die Apotheke die pünktliche Belieferung sicherzustellen. Geliefert wird in einem Umfang, der eine „geringfügige Lagerhaltung“ bei den Versicherten erforderlich macht.
Abgerechnet wird, wenn mit der letzten Teilmenge versorgt wurde. Dazu muss die Apotheke jede Teilmengenabgabe auf der Vorderseite der Verordnung dokumentieren. Es ist aber auch eine monatliche Abrechnung zulässig. Die Teilabrechnung erfolgt als Kopie der Dauerverordnung.
Seit Januar gibt es eine Neuerung im Arzneiversorgungsvertrag. Nach dem Soldatenentschädigungsgesetz werden auch ehemalige Soldat:innen von der Unfallversicherung Bund und Bahn versorgt.
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