BfArM: Fiebersaft als Rezeptur nur im Ausnahmefall und mit neuem Rezept
Kann die Apotheke einen Fiebersaft auf Rezept nicht liefern, soll die Rezepturherstellung nur im Ausnahmefall erfolgen und wenn, dann ist ein neues Rezept nötig, wie das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) informiert.
Fiebersäfte mit Paracetamol oder Ibuprofen sind nur eingeschränkt lieferbar. Wie umfangreiche Recherchen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zeigen, sei neben dem Rückzug eines Marktteilnehmers auch eine Verteilproblematik die Ursache.
Kein Lieferabriss bei Fiebersäften
„Ein Lieferabriss ist nach Kenntnis des BfArM zu keinem Zeitpunkt eingetreten und die in den Markt im Direktvertrieb oder über den vollversorgenden Großhandel abgegebenen Warenmengen repräsentieren in Summe den bisherigen durchschnittlichen Bedarf“, so die Expert:innen. In diesem Jahr sei der Bedarf überproportional angestiegen. Die Ursachen konnten bislang nicht befriedigend ermittelt werden.
Fiebersaft als Rezeptur nur im Ausnahmefall
In Abstimmung zwischen BfArM, dem GKV Spitzenverband und der ABDA könne als Kompensationsmaßnahme auf die Herstellung einer Individualrezeptur auf ärztliche Verschreibung hin in den Apotheken zurückgegriffen werden.
„Diese Maßnahme soll ausschließlich im Einzelfall zur Anwendung kommen, wenn der Krankheitszustand des Kindes eine Behandlung mit den in Rede stehenden Wirkstoffen erfordert.“
Für den Fall der Herstellung einer Rezeptur wurden folgende Voraussetzungen vereinbart:
- Es liegt ein Rezept über einen Fiebersaft vor.
- Der Saft ist nicht lieferbar und die Nichtverfügbarkeit des verordneten Fertigarzneimittels wird in der Apotheke dokumentiert. Doku in den Warenwirtschaftssystemen wird als ausreichend erachtet.
- Im Falle der Nichtverfügbarkeit wird Arztrücksprache gehalten.
- Ist die Gabe von Paracetamol- oder Ibuprofen-haltigen Fiebersäften medizinisch erforderlich, ist ein neues Rezept über eine Rezeptur auszustellen.
- Die Taxierung der Rezeptur erfolgt nach Arzneimittelpreisverordnung.
- Die Regelungen der Hilfstaxe (Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (§§ 4 und 5 der AMPreisV)) gelten.
- BfArM ermittelt regelmäßig die Lieferfähigkeit und stellt die Informationen zur Verfügung.
Längere Nichtverfügbarkeit: Defekturherstellung erleichtert möglich
Weist das BfArM eine längere Nichtverfügbarkeit nach, kann die Herstellung in der Apotheke im Defekturmaßstab auch ohne Nachweis vorheriger regelmäßiger ärztlicher Verordnungen erfolgen.
Kassen sollen Rezepturen erstatten
„Der GKV-Spitzenverband wird die Krankenkassen informieren und dringend empfehlen, dass in dem Zeitraum des Lieferengpasses die Rezepturen den Apotheken von den Krankenkassen erstattet werden“, so das BfArM. „Zusammenfassend sei angemerkt, dass die Maßnahmen ausschließlich nach Erfüllung der Kriterien und im individuellen Bedarfsfall zum Tragen kommen.“
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