Eine Bezahlkarte für Asylbewerber:innen soll künftig die Auszahlung der Bargeldleistungen ersetzen. Die stark diskutierte Debatte mündet nun in konkrete Regelungen, die auch für Bezahlvorgänge in den Apotheken eine Rolle spielen.
Die notwendige Gesetzesgrundlage wurde durch die Koalitionsfraktionen beschlossen – die Verantwortung, ob eine solche Option zur Auszahlung der Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) eingeführt wird, obliegt den Bundesländern. Einerseits sollen so die Leistungsbehörden entlastet werden, da durch die Bezahlkarte ein geringerer Verwaltungsaufwand besteht und andererseits wird abgesichert, dass keine Überweisungen in das Ausland getätigt werden können.
In einigen Modellregionen wurde die Bezahlkarte für Asylbewerber bereits getestet und ein flächendeckender Einsatz ist vielerorts geplant. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sehen zudem vor, dass individuelle Bedürfnisse berücksichtigt werden können und die Leistungsbehörden sich „im Einzelfall gegen den Einsatz der Karte“ entscheiden dürfen. Ein Teil der Geldleistungen soll zukünftig weiterhin bar ausgezahlt werden, um sicherzustellen, dass auch Einkäufe ohne Bezahlkarte ermöglicht werden können, wenn beispielsweise ein Geschäft keine Kartenzahlung anbietet. Zudem sollen mit dem Bargeld auch Ausgaben, wie Taschengeld oder kleine Geldbeträge für Schulen und Kindergärten abgesichert werden. Die Höhe des Bargeldbetrages ist dabei von den Behörden in den Kommunen selbst festzulegen.
Auskünfte des Freistaates Sachsen, der Stadt Hamburg, der Stadt Berlin und des Bundeslandes Niedersachsen zur Bezahlkarte
Asylbewerber:innen werden in den Apotheken künftig wahrscheinlich auch den einen oder anderen Zahlungsvorgang mit einer Bezahlkarte abschließen. Wir fragten zur genauen Ausgestaltung der Bezahlkarte beim Freistaat Sachsen, der Stadt Hamburg, der Stadt Berlin und dem Bundesland Niedersachsen an, wo die Bezahlkarte zum Einsatz kommen soll.
Sächsisches Staatsministerium des Innern:
Die Abrechnungsgebühren der Bezahlkarte, die einer VISA- oder Debit-Karte ähnlich ist, „richtet sich nach den jeweiligen Verträgen, die die Apotheken geschlossen haben“. Das Erscheinungsbild der Bezahlkarte gleicht einer normalen VISA- oder Debit-Karte. Wenn das Guthaben der Bezahlkarte aufgebraucht ist, ist eine Überziehung nicht möglich und der Zahlungsvorgang kann nicht abgeschlossen werden. Zudem „ist die Bezahlkarte mit einer PIN geschützt und kann rechtmäßig nur durch den Asylbewerber selbst genutzt werden.“ In Sachsen ist die Nutzung der Bezahlkarte durch die Asylbewerber:innen verpflichtend. Erste Landkreise testen das Verfahren bereits „in Pilotprojekten in eigener Zuständigkeit“. Sobald eine bundeseinheitliche Lösung geschaffen wurde, wird diese angewandt.
Stadt Hamburg:
Die ersten zwanzig Zahlungen im Monat sind gebührenfrei für die Karteninhaber:innen. Für jede weitere Zahlung wird eine Gebühr in Höhe von 8 Cent fällig, die durch die Karteninhaber:innen zu tragen ist. Auch in Hamburg ist keine weitere Zahlung möglich, sobald das Guthaben, das auf die Karte gebucht wurde, aufgebraucht ist. Das Design der Karte gleicht dem, einer „neutral gestalteten Visa Guthaben-Karte“, sodass sie „nicht auf den ersten Blick als Bezahlkarte erkennbar [ist].“ „Eine Nutzung durch Dritte ist nicht vorgesehen. Geldbeträge für Kinder unter 18 Jahre werden auf die Karte der Mutter oder des Vaters geladen.“ In Hamburg erhalten derzeit die „neu ankommenden Asylsuchenden“ eine Bezahlkarte, wenn sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung leben und ihnen „Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt“ wurden. „Eine Alternative zur SocialCard besteht indes für diesen Personenkreis nicht.“
Stadt Berlin:
Auf unsere konkreten Fragen konnte uns hier „zum jetzigen Zeitpunkt noch keine seriöse Auskunft“ gegeben werden. „Berlin wird erst in den kommenden Wochen entscheiden, unter welchen Kriterien die Bezahlkarte in Berlin eingeführt wird.“
Bundesland Niedersachsen
Zu den Abrechnungsgebühren erhielten wir folgende Aussage: „Es fallen die üblichen Gebühren/ Kosten an, die dafür entstehen, dass das VISA- oder MasterCard-Zahlungssystem oder ein vergleichbares Akzeptanznetz zur Zahlung verwendet wird.“ Auch hier ist eine Überziehung der Karte ausgeschlossen und auch die Erkennbarkeit der Bezahlkarte als solche, ist nicht gegeben. Die PIN-gesicherte Guthabenkarte ist nur für die Nutzung durch den/die Inhaber:in gedacht. „Eine Nutzung durch Dritte kann aber, wie bei anderen guthabenbasierten Karten auch, nicht vollständig ausgeschlossen werden. Das Land Niedersachsen hat sich einem länderübergreifenden Vergabeverfahren zur Einführung der Bezahlkarte angeschlossen. Die Markteinführung der Bezahlkarte in Niedersachsen hängt im Wesentlichen vom Abschluss dieses Vergabeverfahrens ab. Eine Zuschlagserteilung im Sommer/Frühherbst wird für möglich gehalten. Nach Abschluss wird eine schnellstmögliche Markteinführung in Niedersachsen angestrebt.“ Die zuständige Leistungsbehörde entscheidet „unter Berücksichtigung der bestehenden gesetzlichen und fachlichen Vorgaben“, ob eine Bezahlkarte zum Einsatz kommt. „Ein Wahlrecht des Leistungsempfängers ist nicht vorgesehen.“
Was bedeutet das für die Apotheken?
Für die Mitarbeiter:innen in den Apotheken wird sich der Zahlungsvorgang mit einer Bezahlkarte nicht von dem mit einer normalen Giro-, VISA- oder Debit-Karte unterscheiden. Ebenso werden die Gebühren, wie bei anderen Kartenzahlungen auch, den mit den jeweiligen Anbietern vertraglich festgelegten Konditionen unterliegen. Da eine Überziehung der Bezahlkarte nicht möglich ist, kommen dahingehend keine Komplikationen auf die Apotheken zu.
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