„Bewerber*innen“: Diskriminierung wegen Gendersternchen?
Das Gendern ist auch aus dem Arbeitsleben nicht mehr wegzudenken, denn Diskriminierung ist tabu und das Geschlecht sollte im Beruf keine Rolle spielen – eigentlich zumindest. Stichwort Gender Pay Gap. Geschlechtsneutrale Formulierungen sind daher unverzichtbar. Und hier kommt das Gendersternchen ins Spiel. Doch stellt das eine Diskriminierung dar?
Was am Arbeitsplatz gilt, greift auch beim Bewerbungsprozess: Geschlechterdiskriminierung ist ein No-Go. Demnach dürfen auch Stellenausschreibungen niemanden diskriminieren und sollten Menschen unabhängig vom Geschlecht, der sexuellen Identität und Co. ansprechen. Daher ist eine geschlechtsneutrale Formulierung Pflicht. Aber genügt dafür die Schreibweise mit Sternchen, also „Bewerber*innen“ oder „Mitarbeiter*innen“?
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied: Ja, denn ein Gendersternchen stellt keine Diskriminierung dar. Im Gegenteil: „Das Gendersternchen ist momentan eine der am weitesten verbreiteten Methoden, um gendergerecht zu schreiben und die Vielfalt der Geschlechter deutlich zu machen. […] Das Sternchen soll dabei nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar machen, sondern auch alle anderen Geschlechter symbolisieren und der sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter dienen“, heißt es im Urteil.
Gendersternchen ist keine Diskriminierung
Geklagt hatte eine zweigeschlechtlich geborene Person, die durch chirurgische Eingriffe zudem eine Schwerbehinderung aufwies. Sie hatte sich auf eine Ausschreibung beworben, bei der mehrere Positionen zu besetzen waren, aufgelistet mithilfe einer Sternchen-Schreibweise, beispielsweise „Diplom-Sozialpädagog*innen“. Doch sie erhielt eine Absage. Daraufhin verlangte sie Schadensersatz, unter anderem weil in ihren Augen die Verwendung des Gendersternchens eine Diskriminierung darstelle, nicht geschlechtsneutral sei und zweigeschlechtliche Menschen damit ausschließe. Konkret ging es um die Formulierung „schwerbehinderte Bewerber*innen“.
Der Arbeitgeber begründete die Absage jedoch damit, dass die Bewerbung aufgrund fehlender Qualifikation nicht berücksichtigt wurde. Die Formulierung durch das Gendersternchen entspreche außerdem dem Vorschlag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes als Ausdrucksweise für eine geschlechtsneutrale Stellenbeschreibung. Dem stimmte das Gericht zu und sah keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Übrigens: Das Gericht gab dem Arbeitgeber zwar Recht, verurteilte ihn jedoch trotzdem zu einer Zahlung von 2.000 Euro brutto. Denn er habe die Bewerbung der schwerbehinderten Person nicht wie vorgeschrieben unverzüglich nach Eingang an den Schwerbehindertenausschuss weitergegeben.
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