Egal ob Geburtstagsfeier, Weihnachtsfeier oder Jubiläumsfeier in der Apotheke – für viele Apothekenteams steht mindestens einmal im Jahr eine Betriebsfeier auf dem Programm. Doch was gibt es beim gemeinsamen Partymachen rechtlich zu beachten?
Betriebsfeiern können den Teamgeist stärken und für eine spaßige Zeit mit dem/der Chef:in und den Kolleg:innen sorgen. Doch es gibt rechtlich auch ein paar Dinge zu beachten – damit die Betriebsfeier nicht zum Streitthema wird, haben wir die wichtigsten Fragen für dich beantwortet.
Ist die Teilnahme an der Betriebsfeier verpflichtend?
Dir ist etwas Wichtiges dazwischen gekommen oder du hast so gar keine Lust auf die Feier mit dem Team? Die gute Nachricht: Du musst nicht zwingend hingehen, denn dein/e Chef:in kann die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung nicht von dir verlangen. Obwohl die Teilnahme freiwillig ist, solltest du allerdings beachten, dass manche Kolleg:innen oder die Apothekenleitung diese Entscheidung nicht so positiv auffassen könnten – die gemeinsame Zeit bietet schließlich auch die Chance, das Betriebsklima zu verbessern.
Gilt die Betriebsfeier als Arbeitszeit?
Jubiläumsfeiern und Co. finden oft vor Ort in den Apothekenräumen statt. Aber gehören sie somit zur Arbeitszeit oder musst du dafür deine eigene Freizeit „opfern“? Das kommt darauf an, wann die Betriebsfeier stattfindet: Liegt sie außerhalb deiner Arbeitsstunden, musst du deine private Zeit investieren, wenn du teilnehmen möchtest. Als Arbeitszeit gilt die Betriebsfeier rechtlich allerdings, wenn sie während der regulären Arbeitszeit veranstaltet wird. In diesem Fall ist der/die Arbeitgeber:in auch verpflichtet, sie regulär zu vergüten. Aufgepasst: Solltest du nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen wollen, kannst du nicht einfach nach Hause gehen, sondern bist verpflichtet, deine Stunden trotzdem abzuarbeiten. Denn nur Teilnehmer:innen an dem Event sind währenddessen von der Arbeitspflicht entbunden. Sollte die Arbeit nicht möglich sein, weil der Apothekenbetrieb während der Feier eingestellt ist, darfst du erst nach Hause gehen, wenn dein/e Arbeitgeber:in es ausdrücklich erlaubt hat.
Wer haftet bei Unfällen?
Wer das Tanzbein zu wild schwingt, kann sich bei einer Feier schon einmal den Knöchel verstauchen. Aber gilt die gesetzliche Unfallversicherung auch außerhalb der Arbeitszeiten? In der Regel ja. Laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ist die Teilnahme an einer Betriebsfeier versichert, wenn:
- es sich um eine „offizielle“, von der Unternehmensleitung organisierte Veranstaltung handelt,
- die Feier der Verbundenheitspflege zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Kollegschaft untereinander dient,
- und die Teilnahme allen Mitarbeiter:innen offensteht.
Wo die Feier stattfindet, spielt dabei keine Rolle. Unter den Versicherungsschutz fallen alle Tätigkeiten, die mit dem Programm der Veranstaltung im Zusammenhang stehen, also beispielsweise Essen, sportliche und spielerische Betätigungen oder Tanzen. Der Versicherungsschutz endet, sobald der/die Chef:in die offizielle Feier für beendet erklärt oder die deutliche Mehrheit der Teilnehmer:innen die Feier verlassen hat. Der direkte Hin- und Rückweg der Veranstaltung sind für Arbeitnehmer:innen ebenfalls versichert.
Vorsicht ist allerdings bei Alkoholkonsum geboten: Dieser kann den Versicherungsschutz gefährden. Lässt sich ein Unfall auf dem Rückweg auf Alkohol zurückführen, erlischt der Unfallversicherungsschutz.
Ist die Betriebsfeier ein Grund für das Fehlen am nächsten Tag?
Verkatert oder todmüde, weil die Betriebsfeier doch länger ging als gedacht? Leider heißt es Augen zu und durch. Eine Betriebsfeier am Abend zuvor stellt rein rechtlich keinen Grund für Zuspätkommen oder ein unentschuldigtes Fehlen am nächsten Arbeitstag dar.
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