Von der gesetzlichen Rente allein lässt es sich im Alter immer schwieriger gut leben. Eine zusätzliche Vorsorge kann Altersarmut vorbeugen. Stichwort: Betriebliche Altersvorsorge. Doch was gilt bei einem Jobwechsel?
Arbeitnehmende haben gemäß § 1a „Gesetz über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Arbeitgebende zahlen den Betrag in der Regel in eine Direktversicherung. Weil also Chef:innen die Vertragspartner:innen der Versicherung sind, gilt es verschiedene Dinge zu beachten.
Greift für Apothekenmitarbeiter:innen der Bundesrahmentarifvertrag, besteht Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag, und zwar in Abhängigkeit von der wöchentlichen Arbeitszeit. Möglich sind zwischen 10 Euro und 27,50 Euro. Wer mehr als 30 Wochenstunden in der Apotheke arbeitet, erhält 27,50 Euro monatlich. Bei mehr als 20 Stunden pro Woche sind es 22,50 Euro pro Monat. 15 Euro steuert der/die Arbeitgeber:in bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden und 10 Euro bei weniger als zehn Stunden bei. PKA-Azubis erhalten nach einer Probezeit von maximal vier Monaten 10 Euro pro Monat. Der Betrag wird in eine Direktversicherung gezahlt.
Verträge mit Entgeltumwandlung können bei einem Jobwechsel auf den/die neue/n Arbeitgeber:in beziehungsweise dessen Vorsorgeeinrichtung übertragen werden. Merke: Arbeitgebende sind nicht verpflichtet, die bestehende Vorsorge weiterzuführen. Der/die neue Chef:in kann den bestehenden Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge fortsetzen oder das angesparte Kapital in das eigene Versorgungssystem übertragen. Erfolgt beides nicht, verlieren Arbeitnehmende die erworbenen Ansprüche nicht und können die Vorsorge aus eigener Tasche weiterbedienen oder ruhen lassen.
Bei der Entgeltumwandlung verzichten Apothekenangestellte auf einen Teil ihres Lohns. Der Teil wird vom Bruttolohn abgezogen, geht aber nicht verloren, sondern fließt in die betriebliche Altersvorsorge. Die Vorsorge wird vom Staat gefördert, denn Arbeitnehmende sparen Steuern und Sozialabgaben. Allerdings fallen im Alter bei der Auszahlung Steuern an.
Verträge, die nur Arbeitgebende finanzieren, können ebenfalls übertragen werden. „Für alle Betriebsrentenverträge, die ab 2005 abgeschlossen wurden, gilt, dass sie übertragen werden können, wenn bei der Übertragung bestimmte Fristen beachtet werden“, informiert die Adexa.
Betriebliche Altersvorsorge und Jobwechsel
- Die betriebliche Altersvorsorge muss bei einem Jobwechsel innerhalb eines Jahres nach Arbeitgeberwechsel mitgenommen werden.
- Im Falle einer Übertragung können Gebühren fällig werden.
- Haben vorherige Arbeitgebende einen Zuschuss gezahlt, sind die neuen Chef:innen nicht dazu verpflichtet, dies fortzuführen.
- Sind im bestehenden Vertrag Zusatzkomponenten wie etwa eine Berufsunfähigkeitsversicherung verankert, müssen Arbeitnehmende bei einem Jobwechsel möglicherweise selbst dafür aufkommen.
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