Welche Rechte und Pflichten PTA bei der Arbeit in der Apotheke haben, ist in ihrem Arbeitsvertrag geregelt. Manche Dokumente enthalten darüber hinaus jedoch eine Klausel zu sogenannten Vertragsstrafen. Worum es dabei geht und wann PTA eine Vertragsstrafe droht, erfährst du hier.
Wer einen neuen Job anfängt, sollte einen genauen Blick auf seinen Arbeitsvertrag werfen. Denn dieser regelt nicht nur Gehalt, Arbeitszeit, Urlaubsanspruch und Co., sondern kann auch ungeahnte Überraschungen bereithalten. Dazu zählt beispielsweise die Vertragsstrafe. Dabei handelt es sich um eine Klausel im Vertrag, die Arbeitnehmende dazu verpflichtet, dem/der Arbeitgeber:in unter bestimmten Umständen eine Entschädigung zu zahlen, wenn dagegen verstoßen wird, informiert der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Wie hoch die Vertragsstrafe ausfällt, kann individuell vereinbart werden. Allerdings gilt dabei in der Regel, dass die Höhe eines monatlichen Bruttogehaltes nicht überschritten werden darf.
In welchen Fällen eine Vertragsstrafe greifen soll, kann ebenfalls variieren. Zu den häufigsten Fällen zählt beispielsweise das Nichtantreten eines Arbeitsverhältnisses trotz unterschriebenem Vertrag. Dazu ein Beispiel: Befindet sich eine PTA auf Jobsuche und unterschreibt einen Vertrag in einer Apotheke, entscheidet sich vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aber doch noch für ein anderes Angebot, kann die Apothekenleitung auf eine Entschädigung pochen – allerdings nur, wenn dieser Fall auch entsprechend im Arbeitsvertrag festgehalten wurde, beispielsweise durch eine Regelung wie: „Der/die Mitarbeiter:in hat eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er die Arbeit nicht aufnimmt.“
Daneben kann eine Vertragsstrafe aber auch für weitere Verstöße vereinbart werden. Wichtig ist, dass genau festgelegt wird, welcher Verstoß zu welcher Strafe führt.
„Grundsätzlich sind Vertragsstrafen nur wirksam, wenn sie:
- klar und verständlich sind,
- nicht überraschend sind (überraschend wäre eine Klausel in winziger Schriftgröße oder an versteckter Stelle oder unter nichtssagender Überschrift)
- Arbeitnehmende nicht unangemessen benachteiligen. (Es darf nicht zu einer Übersicherung des Arbeitgebers kommen, die Strafe darf nicht zu hoch sein, nicht jedes Verhalten darf durch Vertragsstrafe sanktioniert werden)“, heißt es vom DGB.
Entscheidend dabei: Nur fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten darf bestraft werden und es muss ein berechtigtes Interesse auf Seiten des/der Arbeitgeber:in vorliegen.
Außerdem greifen laut DGB für die Vertragsstrafe dieselben Maßstäbe wie für andere Vertragsklauseln. Das heißt im Klartext: „Klauseln in Arbeitsverträgen müssen transparent sein. Sie dürfen sich zudem nicht widersprechen. Auch ist zu beachten, in welchem Verhältnis die Klauseln zueinander stehen.“ Sofern dies nicht gegeben ist, seien die getroffenen Regelungen unwirksam, das gelte auch für die Vertragsstrafe.
Bevor PTA einer Klausel zur Vertragsstrafe zustimmen, empfiehlt sich Expert:innen zufolge eine Beratung, beispielsweise durch die jeweilige Gewerkschaft. Andernfalls muss im Zweifel gerichtlich geklärt werden, ob und inwieweit die Regelungen zulässig sind.
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