Werden Apothekenangestellte schwanger, müssen sie mitunter mit einem Beschäftigungsverbot rechnen. Der Grund: Die Gesundheit von Mutter und Kind soll nicht unnötig gefährdet werden. Aber was gilt in puncto Urlaubstage bei einem Beschäftigungsverbot, beispielsweise wenn Schwangere ihren Urlaub zuvor nicht mehr nehmen können?
Fest steht: Für schwangere Angestellte greift gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG) sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes der Mutterschutz, sodass sie von der Arbeit freigestellt sind. In der Apotheke kann es für werdende Mütter jedoch schon früher knifflig werden. Immerhin sind sie unter anderem in der Rezeptur einem erhöhten Risiko ausgesetzt. „Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt“, heißt es dazu im MuSchG. Dazu gehört unter anderem der Umgang oder Kontakt mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4, zu denen auch das Coronavirus (Risikogruppe 3) zählt.
Lässt sich dies nicht vermeiden oder ist keine Ersatztätigkeit möglich, kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, entweder vorläufig, betriebsbedingt oder ärztlich verordnet. Das bedeutet, dass die Schwangere ihre Arbeit unverzüglich ruhen lassen muss. Und das führt zur Frage, was in Sachen Urlaub gilt. Verfallen die ausstehenden Urlaubstage durch das Beschäftigungsverbot?
Urlaubstage bleiben vom Beschäftigungsverbot unberührt
Die gute Nachricht: Der Urlaubsanspruch bleibt erhalten. Denn Urlaub soll der Erholung dienen. Diese wird durch ein tätigkeitsbezogenes Beschäftigungsverbot jedoch nicht erreicht. „Der Urlaubsanspruch bleibt also bestehen und kann nach dem Beschäftigungsverbot noch geltend gemacht werden“, heißt es von der Adexa mit Bezug auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts.
Mehr noch: „Zuvor bereits mit dem Arbeitgeber vereinbarter Urlaub gilt als nicht gewährt“, stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund klar. Denn: Der Urlaubsanspruch kann nur erfüllt werden, wenn für den jeweiligen Freistellungszeitraum eine Arbeitspflicht besteht. Wurde also Urlaub für einen Zeitraum genehmigt, der dann unter das Beschäftigungsverbot fällt, wird dieser wieder gutgeschrieben. Und auch die Verfallfrist für Urlaubstage verlängert sich um die Dauer des Beschäftigungsverbots. Das bedeutet, dass Resturlaub auch über den 31. März des Folgejahres hinaus bestehen bleibt und in Anspruch genommen werden kann.
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