Berlin: Tilidin durch gefälschten Heilberufsausweis
In Berlin ruft das Landeskriminalamt (LKA) Apotheken derzeit zur Mithilfe auf. Grund dafür ist ein gefälschter Heilberufsausweis, durch dessen Vorlage sich illegal verschreibungspflichtige Medikamente beschafft werden konnten.
Wie die Berliner Apothekerkammer ihre Mitglieder informiert, habe sich ein vermeintlicher Arzt in einer Apotheke im Stadtteil Mariendorf mehrere Schachteln Tilidin 200/16, 100 Stück beschafft, indem er einen gefälschten Heilberufsausweis vorgelegt hatte. Laut der Berliner Ärztekammer ist die genannte Person jedoch kein Arzt und besitzt auch keinen Doktortitel. Es handelt sich folglich um eine Fälschung. Außerdem wird vermutet, dass sich der Verdächtige neben Tilidin auch weitere Medikamente beschafft hat.
Gefälschter Heilberufsausweis: Berliner Apotheken sollen Hinweise melden
Das LKA bittet nun alle Kammermitglieder um ihre Hilfe. Sie sollen melden, ob ihnen der vermeintliche Arzt bekannt ist und wenn ja, ob und welche Medikamente er sich unter Vorlage des gefälschten Heilberufsausweises beschafft hat. Eine Pflicht zur Meldung besteht jedoch nicht. Zudem hätten Apotheken laut LKA selbst wenn es zu einer Arzneimittelabgabe gekommen sei, nichts zu befürchten, da dadurch keine strafbare Handlung vorliege. Zudem wird auf das Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen.
Hinweise sollen an folgende E-Mail-Adresse gesendet werden: [email protected]
Arzneimittel als Eigenbedarf: Apotheken müssen Identität prüfen
Zur Erinnerung: Ärzt:innen, Zahnärzt:innen und Tierärzt:innen dürfen laut Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) in der Apotheke verschreibungspflichtige Medikamente für den Eigenbedarf ohne Rezept kaufen, vorausgesetzt sie legen einen gültigen Arztausweis vor oder der/die Abgebende hat Gewissheit über die Identität. So heißt es in § 4 Absatz 2 AMVV: „Für den Eigenbedarf einer verschreibenden Person bedarf die Verschreibung nicht der schriftlichen oder elektronischen Form. Absatz 1 Satz 2 [= Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen.] gilt entsprechend.“ Der rezeptfreie Erwerb für den Eigenbedarf gilt jedoch nur für Arzneimittel, die in den Rahmen der jeweiligen Berufsgruppe fallen. Tierärzt:innen dürfen somit beispielsweise keine Kontrazeptiva ohne Rezept anfordern.
Apotheken sind zudem verpflichtet, die Identität des/der Ärzt:in zu prüfen. Bei Vorlage des Arztausweises gehört dazu ein Blick auf das Gültigkeitsdatum, denn auch Arztausweise laufen ab und müssen regelmäßig neu beantragt werden. Ist der/die Ärzt:in in der Apotheke nicht bekannt, sollte zusätzlich auf die Vorlage eines Personalausweises zum Abgleich bestanden werden.
Haben Angestellte Zweifel, ob es sich um einen echten oder gefälschten Heilberufsausweis handelt, kann eine Rückfrage bei der ausstellenden Ärztekammer erfolgen. Ist dies nicht möglich – beispielsweise aufgrund eingeschränkter Erreichbarkeit –, kann die Abgabe gemäß § 17 Apothekenbetriebsordnung in der Regel verweigert werden. Stichworte sonstige Bedenken beziehungsweise Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch.
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