Krankgeschrieben bedeutet nicht automatisch, dass du Stubenarrest hast und nur das Bett hüten musst. Spaziergänge an der frischen Luft und unter Umständen sogar Urlaub sind erlaubt. Feiern gehen solltest du jedoch nicht, wenn du krank bist, wie ein Urteil am Arbeitsgericht Siegburg zeigt.
Bist du krankgeschrieben, traust du dich mitunter kaum zum Supermarkt, aus Sorge, von einem/einer Kolleg:in gesehen zu werden. Weil es sich dabei aber um die Erfüllung der Grundbedürfnisse handelt, hast du in der Regel nichts zu befürchten. Eine ausgedehnte Shoppingtour solltest du jedoch nicht machen.
Generell gilt: Aktivitäten, die deiner Genesung dienen, wie ein Spaziergang an der frischen Luft bei einer Erkältung, sind nicht nur erlaubt, sondern auch von Ärzt:innen empfohlen. Schließlich sollst du ja schnell wieder gesund werden.
Du darfst sogar während deiner Arbeitsunfähigkeit in den Urlaub fahren. Auch hier gilt: Erlaubt ist, was der Genesung dient. So kann die frische Meeresluft an der Ostsee beispielsweise helfen, Atemwegserkrankungen zu lindern.
Krank + Feiern = Kündigung
Tabu sind hingegen ein Konzertbesuch bei Migräne oder eine Kneipentour. Wer sich dabei noch erwischen lässt, riskiert eine Kündigung. Kassiert hatte diese eine Frau, die sich zwei Tage krankgemeldet hatte und sich dann beim Feiern fotografieren ließ und das Bild selbst in ihrem Status teilte.
Was war passiert? Eine Angestellte aus der Pflege hatte sich für das Wochenende aufgrund von Grippesymptomen krankgemeldet. Doch von Samstag auf Sonntag ging sie feiern, ließ sich dabei fotografieren und postete das Bild in ihrem Status bei einem Messenger-Dienst. Damit nicht genug – der Veranstalter veröffentlichte das Bild auf seiner Internetseite.
Das blieb dem Arbeitgeber nicht verborgen und der Frau wurde fristlos gekündigt. Zu Recht, so das Urteil, denn der Fall landete vor dem Arbeitsgericht Siegburg. Die Arbeitsschutzklage wurde abgewiesen – das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und Berufung zugelassen.
Die Begründung: Die Frau habe die Erkrankung vorgetäuscht und so das Vertrauen zerstört. Dass die Frau erklärte, dass sie an einer zweitägigen psychischen Erkrankung litt, die im Nachgang ärztlich festgestellt wurde, konnte das Gericht nicht überzeugen. Im Gegenteil. Das Gericht glaubte der Frau nicht. Dass vor Gericht eine zweitägige psychische Erkrankung vorgetragen werde, die ohne Maßnahmen – also von allein – wieder ausheilt, befand das Gericht für „schlicht unglaubhaft“.
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