Um die „Omikron-Wand zu einem Hügel“ zu machen, wie es Gesundheitsminister Professor Dr. Karl Lauterbach plant, ist die Kontaktreduzierung ein wirksames Mittel. Dennoch dürfte sich ein Großteil der Bürger:innen in den nächsten Wochen anstecken, sind sich Expert:innen sicher. Kommt es zu einer Infektion oder besteht der Verdacht darauf, ist Isolation beziehungsweise Quarantäne angesagt. Doch was gilt dann in puncto Arbeit? Müssen Beschäftigte wie PTA trotz Quarantäne weiterarbeiten?
Mehr als zwei Drittel der Apothekeninhaber:innen fürchten in den nächsten Wochen Personalengpässe aufgrund von quarantänebedingten Ausfällen der Mitarbeiter:innen. Das ist das Ergebnis einer jüngsten aposcope-Befragung. Denn fest steht: Liegt eine Infektion vor, dürfen PTA und andere Apothekenangestellte nicht in die Apotheke, denn es besteht die Pflicht zur Isolation. Auch bei einem Verdachtsfall, beispielsweise nach engem Kontakt zu einem/einer Infizierten, ist für viele Absonderung – genauer Quarantäne – angesagt. Ausnahmen gibt es für Betroffene, die geboostert oder frisch – in den letzten drei Monaten – genesen/geimpft sind. Die gute Nachricht: 81 Prozent der Apothekenmitarbeiter:innen sind laut aposcope-Umfrage bereits geboostert und müssen somit nicht mehr in Quarantäne.
Zur Erinnerung: Unter Quarantäne wird eine „zeitlich befristete Abschottung bei einem Verdachtsfall“, verstanden. Dagegen meint Isolation oder auch Isolierung eine „behördlich angeordnete Maßnahme“, die nur Personen betrifft, die eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion haben, die per PCR-Test bestätigt wurde.
Chef:innen können doppelt aufatmen: Auch wer der Apotheke fernbleiben muss, kann unter Umständen weiterarbeiten. Zwar wird es schwierig, Kund:innen von zu Hause aus zu beraten oder eine Creme in der eigenen Küche herzustellen. Es gibt jedoch durchaus Tätigkeiten, die PTA und ihre Kolleg:innen im Homeoffice ausführen könnten. Möglich sind beispielsweise Bestellungen, Plausichecks, Buchführung und Rechnungsstellung, administrative Aufgaben, Aktionsplanung, Dienstplanerstellung, Fortbildungen, Aufgaben rund um QMS, BtM-Doku und Rezeptkontrolle. Aber gilt das auch im Fall von Quarantäne oder Isolation?
Jein. Eine Grundvoraussetzung dafür ist, dass Aufgaben erledigt werden, die auch dem sonstigen Tätigkeitsbereich entsprechen. Wichtig ist außerdem, dass keine Symptome vorliegen, die der Weiterarbeit entgegenstehen. Vor allem bei einer tatsächlichen Infektion sollte also in Isolation nur weitergearbeitet werden, wenn gesundheitlich nichts dagegenspricht und keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Betroffene sollten am besten Arztrücksprache halten, sodass im Zweifelsfall über ein Attest bescheinigt wird, dass sie nicht arbeiten können. „An COVID-19 arbeitsunfähig Erkrankte, die somit ihrer Arbeit nicht nachgehen können, haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum von sechs Wochen“, informiert das Bundesgesundheitsministerium. Anders als Infizierte sind PTA als Kontaktpersonen in Quarantäne (noch) nicht nachweislich krank und können somit weiterarbeiten, sofern die Apotheke dies von zu Hause aus ermöglicht. Ist dies nicht möglich, haben aber auch sie Anspruch auf Lohnfortzahlung. Für Ungeimpfte gilt dies allerdings seit November nicht mehr.
Übrigens: Im Falle einer Quarantäne beziehungsweise Isolation während des Urlaubs geht in Sachen Nachgewährung nichts ohne AU, wie das Arbeitsgericht Bonn im letzten Sommer entschied. Die Begründung: Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich, denn die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit obliege allein dem/der behandelnden Ärzt:in. Ohne AU also keine Chance auf das Nachholen von Urlaubstagen.
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