Weihnachten steht vor der Tür und damit winkt zumindest für manche PTA in Kürze das lang ersehnte Weihnachtsgeld. Doch was gilt eigentlich, wenn du kurz danach kündigst? Musst du Boni oder Weihnachtsgeld in diesem Fall zurückzahlen?
Ob Corona-Bonus, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld – über etwas mehr Geld im Portemonnaie freut sich wohl jede/r PTA. Problematisch wird es nur, wenn kurz danach die Zeichen auf Abschied stehen und du deine Kündigung in der Apotheke einreichst. Denn mitunter fordern Arbeitgeber:innen dann die gezahlten Beträge zurück. Aber ist das überhaupt erlaubt? Wir verraten dir, wann du welche Vergünstigungen erstatten musst.
So viel vorweg: Generell ist es zulässig, wenn der/die Chef:in nach deiner Kündigung verlangt, dass du beispielsweise dein ausgezahltes Weihnachtsgeld zurückzahlen sollst. Allerdings gelten dafür bestimmte Voraussetzungen, wie die Gewerkschaft ver.di informiert. „Beschäftigte sind zur Rückzahlung nur verpflichtet, sofern eine sogenannte Rückzahlungsklausel vereinbart wurde, zum Beispiel im Arbeitsvertrag.“ Entscheidend ist dabei, dass die Klausel auch einen konkreten Zeitraum beinhaltet, für den sie gelten soll. Ein Beispiel wäre laut ver.di folgende Formulierung: „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. April des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres auf Grund einer Kündigung des Arbeitnehmers endet …“. Dies würde bedeuten, dass Arbeitnehmende, die innerhalb des ersten Quartals des nächsten Jahres kündigen, die vorher erhaltenen Vergünstigungen oder Weihnachtsgeld zurückzahlen müssen. Auch im Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter wird der Umgang mit Sonderzahlungen im Falle eines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis thematisiert. Dort heißt es, dass Beschäftigte eine zu viel erhaltene Summe zurückzahlen müssen, beispielsweise wenn sie nur anteilig Anspruch auf die Sonderzahlung haben, weil sie kein volles Kalenderjahr beschäftigt waren.
Handelt es sich bei der Vergünstigung um von dem/der Arbeitgeber:in übernommene Fortbildungskosten, müssen diese im Falle einer entsprechenden Vereinbarung zurückgezahlt werden, stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) klar. Neben dem sogenannten Bindungszeitraum sollte in diesem Fall auch die genaue Höhe der Kosten bereits im Vorhinein festgeschrieben sein.
Die Länge des Zeitraums für die Rückzahlungsklausel sollte sich laut ver.di und DGB generell daran orientieren, wie hoch die jeweiligen Kosten oder Vergünstigungen ausfallen. Bei vergleichsweise niedrigen Summen ist beispielsweise eine Bindungsdauer von einem Jahr in der Regel unzulässig. Hinzu kommt, dass auch eine gestaffelte Rückzahlungsklausel vereinbart werden kann. Je länger der/die Arbeitnehmer:in nach der Zahlung im Betrieb bleibt, desto geringer fällt wiederum die Rückzahlungssumme aus.
Achtung: Eine leistungsbezogene Extrazahlung wie ein Corona-Bonus muss selbst bei einer vereinbarten Rückzahlungsklausel nicht zurückgezahlt werden. Das hat unter anderem das Arbeitsgericht Oldenburg entschieden. „Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums abhängig gemacht werden. Es ist unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und widerspricht der gesetzlichen Wertung des § 611a BGB, vereinbartes Arbeitsentgelt dem Arbeitnehmer über eine Stichtagsklausel oder eine sonstige Zahlungsbedingung wieder zu entziehen, wenn der vorleistungsverpflichtete Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbracht hat“, heißt es im Urteil.
Im Klartext bedeutet dies: Ohne eine schriftliche Vereinbarung musst du bei einer Kündigung Weihnachtsgeld und Co. nicht zurückzahlen. Einen Corona-Bonus oder andere Bonuszahlungen, die deine besondere Leistung belohnen, bleiben generell auf deinem Konto.
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