Bei Krankheit: Attest schon ab Tag eins?
Wer krankheitsbedingt länger als drei Tage in der Apotheke fehlt, muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Manche Chef:innen verlangen allerdings bereits ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest. Ist das überhaupt erlaubt?
Erkrankst du und fällst folglich für deinen Dienst in der Apotheke aus, gibt es einige Dos and Dont´s zu beachten. So musst du dies laut § 9 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) der Apothekenleitung unverzüglich mitteilen – am besten noch bevor du eine/n Ärzt:in aufsuchst, damit Ersatz für dich gefunden werden kann. Auf welchem Weg du den/die Arbeitgeber:in informierst, bleibt dir überlassen. Wichtig ist nur, dass du es selbst machst, anstatt ein/e Kolleg:in zu bitten. Hinzu kommt, dass du eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen musst, die deine Krankheit belegt. „Dies gilt bei einer Krankheitsdauer bis zu drei Tagen nur auf ausdrückliches Verlangen des Apothekeninhabers“, heißt es im BRTV weiter. So weit, so bekannt. Das bedeutet also, dass du erst nach drei Tagen eine AU brauchst und bei kürzerer Krankheit auch auskommst, oder?
Ganz so einfach ist es nicht. Denn der/die Chef:in kann auch früher auf ein Attest bestehen, und zwar schon ab dem ersten Tag. Dafür braucht es „weder einer Begründung noch eines sachlichen Grundes oder gar besonderer Verdachtsmomente auf Vortäuschung einer Erkrankung in der Vergangenheit“, wie aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervorgeht. Denn die entsprechende Regelung in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz, wonach Chef:innen bereits früher ein Attest verlangen dürfen, enthalte keinerlei Einschränkungen beziehungsweise Voraussetzungen, die dafür erfüllt sein müssen, so die Richter:innen.
Achtung: Auch wenn der/die Chef:in erst nach drei Tagen Krankheit ein Attest verlangt, ist Vorsicht geboten. Denn Wochenenden zählen dabei mit. Fällst du also bereits am Donnerstag aus, musst du spätestens ab Montag eine AU vorlegen, weil dies als vierter Ausfalltag gilt (Sonntag als arbeitsfreier Tag nicht mitgezählt).
Können Arbeitgeber:innen die Krankschreibung anzweifeln?
Generell gilt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als glaubhafte Bestätigung einer Erkrankung. Haben Arbeitgebende dennoch Zweifel daran, ob Beschäftigte wirklich erkrankt sind beziehungsweise der Arbeitsausfall wirklich gerechtfertigt ist, können sie die Zweifel an die Krankenkasse weiterleiten. „Diese kann dann ihren medizinischen Dienst beauftragen, die Krankschreibung zu überprüfen“, informiert die Gewerkschaft IG Metall.
Was muss im Attest stehen?
Dein Attest muss neben dem Namen und der Krankenkasse sowohl den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit als auch das Datum deines Arztbesuches beinhalten. Wichtig: Eine rückwirkende Krankschreibung ist laut § 5 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie nur in Ausnahmefällen möglich. Darin heißt es: „Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.“
Woran du erkrankt bist, musst du dem/der Chef:in nicht mitteilen, dies bleibt Privatsache. Auch in der AU, die für den/die Arbeitgeber:in bestimmt ist, wird die Diagnose nicht aufgeführt. Ratsam ist es allerdings, die Apotheke möglichst frühzeitig zu informieren, wenn absehbar ist, dass du längere Zeit ausfällst, als auf dem ersten Attest vermerkt ist. So sorgst du für Planungssicherheit.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Grippeimpfstoff 2025/26: Sanofi verlängert Bestellfrist
Seit Wochen wird zur Bestellung der Grippeimpfstoffe für die Saison 2025/26 aufgerufen, doch jetzt ist die Frist abgelaufen. Weil aber …
Bei Heuschnupfen Nasendusche?
Schon wieder läuft die Nase, wie ätzend! Das ist Alltag für alle, die von Heuschnupfen geplagt sind. Linderung ist da …
Jahresarbeitszeitkonto: Festgelegte Arbeitszeit entscheidend
Zum 1. August 2024 sind Änderungen in § 4 Bundesrahmentarifvertrag „Jahresarbeitszeitkonto“ in Kraft getreten. Demnach müssen Chef:innen die Arbeitsstunden nicht …