Neue Apotheke, neues Glück: Das erhoffen sich viele Apotheker:innen und PTA bei einem Jobwechsel. Doch manchmal gibt es dabei einen Haken, nämlich wenn der neue Arbeitsvertrag nur befristet gilt. Welche Regeln gelten für eine Befristung in der Apotheke?
Vier von zehn Arbeitnehmer:innen, die neu eingestellt werden, sind nur befristet beschäftigt. Das ist das Ergebnis einer Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung. Bei Jüngeren ist der Anteil sogar noch höher: Jede/r zweite Angestellte unter 25 Jahren hat demnach einen befristeten Arbeitsvertrag. Vor allem Berufseinsteiger:innen werden nach der Schulzeit, Ausbildung oder dem Studium oftmals zunächst zeitlich begrenzt eingestellt. Denn falls das Arbeitsverhältnis schon nach kurzer Zeit wieder beendet werden soll, ermöglichen befristete Verträge beispielsweise durch verkürzte Kündigungsfristen beiden Seiten mehr Flexibilität. Es gelten jedoch gewisse Regelungen für eine Befristung – auch in der Apotheke.
Unterschiedliche Arten von Befristungen möglich
Wie in anderen Branchen auch, dient die Befristung in der Apotheke häufig als eine Art Testphase, um zu prüfen, ob der/die neue Mitarbeiter:in auch zum Team passt, zuverlässig ist und Aufgaben gewissenhaft erledigt. Die rechtliche Grundlage dafür ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), § 14. Darin wird jedoch zwischen der Befristung mit und ohne sachlichen Grund unterschieden. Als Sachgrund können dabei verschiedene Aspekte infrage kommen. Dazu zählen unter anderem Vertretung wegen Schwangerschaft/Krankheit oder eben die Befristung zur Erprobung von Arbeitnehmer:innen.
Wichtig: Arbeitgeber:innen müssen den Grund für die Befristung bei Vertragsschluss nicht vorlegen, sondern können diesen nachreichen, falls es zum Beispiel zu einem Rechtsstreit kommt, heißt es von der Adexa.
Zeitlicher Rahmen für sachgrundlose Befristung in der Apotheke
Handelt es sich um eine sachgrundlose Befristung, gelten dafür bestimmte Rahmenbedingungen. So darf die Befristung gemäß TzBfG eine Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Während dieses Zeitraums darf der befristete Vertrag maximal dreimal verlängert werden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn dies tariflich vereinbart wurde, das Unternehmen neu gegründet wurde oder der/die Arbeitnehmer:in bei Vertragsbeginn das 52. Lebensjahr vollendet hat.
Im letzten Fall kann die Befristung ohne Sachgrund bis zu fünf Jahre andauern und währenddessen mehrmals verlängert werden. Das gilt jedoch nur, wenn der/die jeweilige Angestellte „unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat“.
Bestand mit dem/der Arbeitgeber:in bereits ein Arbeitsverhältnis – egal ob befristet oder nicht –, ist eine neue sachgrundlose Befristung in der Apotheke nicht möglich.
Möchten sich Angestellte gegen eine in ihren Augen unrechtmäßige Befristung wehren, haben sie die Möglichkeit der sogenannten Entfristungsklage. In diesem Fall muss der/die Chef:in vor Gericht begründen, warum der/die Mitarbeiter:in sachgrundlos befristet angestellt ist oder welcher Sachgrund die Befristung rechtfertigt.
Übrigens: Das TzBfG regelt auch, unter welchen Voraussetzungen ein Wechsel von Voll- auf Teilzeit in der Apotheke möglich ist.
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