Befristete Teilzeit: Rückkehr zu Vollzeit Pflicht?
Ob zugunsten der Kinderbetreuung oder wegen des Wunsches nach mehr Freizeit: Viele Beschäftigte wechseln von Voll- auf Teilzeit. Unter Umständen ist dies auch für einen festgelegten Zeitraum möglich. Doch wer sich für eine befristete Teilzeit entscheidet, muss erst zur Vollzeit zurückkehren, zeigt ein Urteil.
Das Recht auf eine Verringerung der Arbeitszeit ist bekanntlich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verankert. Demnach können Angestellte diese schriftlich bei dem/der Arbeitgeber:in einfordern – vorausgesetzt, es sind mehr als 15 Mitarbeitende in der Apotheke beschäftigt und das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten. Sogar eine Wunschverteilung der Arbeitszeiten soll dabei angegeben werden und Chef:innen sind verpflichtet, diesbezüglich mit Angestellten eine Einigung zu erzielen.
Mehr noch: In § 9a ist außerdem die Möglichkeit der sogenannten Brückenteilzeit eingeräumt. Das bedeutet, dass Beschäftigte auch die Option haben, ihre Vollzeitstelle nur für eine begrenzte Zeit – genau zwischen einem und fünf Jahren – zu reduzieren und anschließend zu ihrem regulären Beschäftigungsumfang zurückkehren können – zumindest in Betrieben mit mehr als 45 Angestellten. Doch währenddessen von einer befristeten auf eine unbefristete Teilzeit zu wechseln, ist nicht zulässig, stellt nun ein Gericht klar. Stattdessen ist eine Rückkehr zur Vollzeitstelle Pflicht.
Teilzeit: Erst befristet, dann unbefristet?
Eine Angestellte, die sich von September 2022 bis Ende August 2024 in Brückenteilzeit befand, wollte diese noch vor dem Ablauf verlängern beziehungsweise die befristete Teilzeit in eine unbefristete umwandeln. Doch der Arbeitgeber lehnte dies ab und verlangte stattdessen die vereinbarte Aufstockung auf die reguläre Arbeitszeit einer Vollzeitkraft. Weil die Mitarbeiterin darin einen Verstoß gegen die in § 8 TzBfG geregelte Pflicht von Arbeitgebenden, die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit Angestellten zu erörtern und eine Vereinbarung zu erzielen, sah, kam es zum Streit vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen.
Doch dieses gab dem Chef Recht. Demnach besteht kein genereller Anspruch, eine befristete Teilzeit während ihrer Laufzeit in eine unbefristete umzuwandeln. Im Gegenteil. Grundlage sind die entsprechenden Regelungen im TzBfG. Denn in § 9a ist nicht nur festgelegt, dass während der Brückenteilzeit keine weitere Verringerung oder Aufstockung der Arbeitszeit beantragt werden kann, sondern auch, dass eine erneute Reduzierung frühestens ein Jahr nach dem Ende der befristeten Teilzeit verlangt werden kann.
Somit durfte der Arbeitgeber den Antrag ablehnen und die Frau verpflichten, in ihre Vollzeittätigkeit zurückzukehren. Denn weil diese auch keine Gründe darlegen konnte, warum sie dringend auf die Arbeitszeitreduzierung und die gewünschte Verteilung der Lage der Arbeitszeit angewiesen ist, konnte sie die unbefristete Teilzeit auch nicht per einstweiliger Verfügung durchsetzen.
Was bei einem Wechsel von Voll- auf Teilzeit mit dem Urlaub passiert, erfährst du hier.
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