Zugegeben, den Dienstplan für die Apotheke aufzustellen, kommt einer Herkulesaufgabe gleich. Denn es gibt viel zu beachten und Flexibilität ist gefragt. Kein Wunder, dass dabei auch mal Fehler unterlaufen und Kolleg:innen zu oft auftauchen. Doch was gilt, wenn das Gegenteil der Fall ist und du nicht für die vereinbarte Wochenarbeitszeit eingeteilt wirst? Bedeutet ein falscher Dienstplan Minusstunden?
Generell gilt: Wann, wo und wie gearbeitet wird, entscheiden Arbeitgebende über ihr Weisungsrecht. Dabei müssen sie jedoch neben den gesetzlichen Vorgaben zu Ruhe- und Pausenzeiten auch die vertraglich vereinbarten Regelungen beachten. Und dazu zählt auch die Wochenarbeitszeit. Das bedeutet, stellt die Apothekenleitung einen Dienstplan auf, sollten dabei alle Mitarbeitenden auf die entsprechende Wochenarbeitszeit kommen. Ist das nicht der Fall, stellt sich die Frage, wie du damit umgehen solltest und ob ein falscher Dienstplan für Minusstunden sorgt. Die Antwort kommt vom Deutschen Gewerkschaftsbund.
Demnach müssen Beschäftigte ihre Arbeitskraft generell für die vertraglich vereinbarte Zeit zur Verfügung stellen. Wirst du versehentlich nur für 36 anstatt 40 Stunden eingeplant oder wird dir durch einen Fehler im Dienstplan gar ein zusätzlicher freier Tag eingeräumt, ohne dass du darum gebeten hast, heißt das, dass der/die Chef:in deine Arbeitsleistung nicht vollständig annimmt.
Annahmeverzug: Keine Minusstunden bei falschem Dienstplan
Die gute Nachricht: Bezahlen muss er/sie dich trotzdem für die reguläre Zeit. „Teilt ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter für weniger Stunden ein als vereinbart, befindet er sich rechtlich im sogenannten Annahmeverzug und muss trotzdem die vereinbarte Vergütung bezahlen“, stellt die Apothekengewerkschaft Adexa klar. Ein falscher Dienstplan führt somit weder zu einer Gehaltskürzung noch zu Minusstunden.
Mehr noch: Die vermeintlich versäumte Zeit muss auch nicht nachgearbeitet werden. „Es war der Fehler des Arbeitgebers als er die Dienstpläne so einteilte, dass Sie weniger Stunden arbeiteten, als vertraglich vereinbart. Dieser Missgriff kann deshalb nicht dazu führen, dass Sie diese Stunden im nächsten Monat nachholen müssen. Denn Sie waren zur Arbeitsleistung bereit, die angebotene Arbeit wurde aber nicht angenommen. Damit sind Sie Ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen und daraus dürfen Ihnen keine Nachteile entstehen“, heißt es vom DGB.
Ähnlich verhält es sich, wenn der/die Chef:in dich vorzeitig nach Hause schickt, weil kaum noch etwas zu tun ist. Minusstunden können Mitarbeiter:innen nur angerechnet werden, wenn sie selbst verschuldet sind, beispielsweise wenn die Pause überzogen oder der Dienst verspätet angetreten wurde.
Achtung beim Jahresarbeitszeitkonto
Ausnahmen bestätigen die Regel: Hast du mit der Apothekenleitung ein Jahresarbeitszeitkonto vereinbart, bist du bei der Wochenarbeitszeit flexibel. In der Regel müssen in Vollzeit zwischen 75 und 130 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit geleistet werden. Das bedeutet, die Wochenarbeitszeit kann sich zwischen 29 bis 48 Stunden bewegen, „wenn die Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum von zwölf Monaten durchschnittlich 40 Stunden beträgt“, heißt es im Bundesrahmentarifvertrag. Leistest du in einer Woche mehr/weniger Stunden, wird dies im Jahresarbeitszeitkonto als Plus- oder Minusstunden vermerkt, die bis zum Jahresende ausgeglichen werden müssen. Je nach „Guthaben“ auf deinem Konto ist also Abfeiern oder Nacharbeiten angesagt.
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