Erst vor Kurzem haben sich Bund und Länder auf neue Regelungen bei der Quarantäne geeinigt. Damit gelten unter anderem für Kontaktpersonen einige Erleichterungen. Wer sich jedoch trotz Empfehlung nicht boostern lässt, hat im Zweifel schlechte Karten, und zwar auch finanziell. Aus Bayern heißt es bereits: „Kein Booster, kein Lohnersatz“.
Nach dem Kontakt zu einer Corona-positiven Person ist Quarantäne angesagt. Doch nicht für alle. Denn einige Menschen sind von der Quarantänepflicht ausgenommen, unter anderem Geboosterte. Im Klartext bedeutet das: Personen, die zum Beispiel ihre Grundimmunisierung vor sechs Monaten abgeschlossen haben und (noch) nicht geboostert sind, müssen sich nach einer Risikobegegnung zu Hause absondern und dürfen nicht zur Arbeit gehen. Dafür müssen sie in Bayern jedoch mit Gehaltseinbußen rechnen – trotz Impfung. Denn es gilt das Prinzip: Kein Booster, kein Lohnersatz.
„Diese Regelung ist es ein wichtiger Anreiz, sich boostern zu lassen. Wer dreifach geimpft, also geboostert ist (derzeit zeitlich unbegrenzt) oder wer frisch zweifach geimpft (bis zu 90 Tage nach der letzten Impfung) oder frisch genesen (bis zu 90 Tage nach dem positivem PCR-Test) ist, muss als Kontaktperson nicht in Quarantäne – und hätte somit auch keinen Verdienstausfall. Deswegen der Appell: Lassen Sie sich impfen – und lassen Sie sich boostern“, erklärt eine Sprecherin des bayerischen Gesundheitsministeriums.
Achtung: Während es beim verkürzten Genesenenstatus noch einige Ausnahmen gibt, beispielsweise in Berlin, gilt dies in Bayern nicht. „Mangels Übergangsregelungen des Bundes besteht daher kein Bestandsschutz für Personen, die vor dem 15. Januar 2022 als genesen bzw. nach Erhalt einer Dosis des COVID-19-Impfstoffs Janssen als geimpft galten. […] Das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage UND darf höchstens 90 Tage zurückliegen. Nach Ablauf der 90 Tage gelten Personen – wie bislang nach Ablauf von 6 Monaten auch – nicht mehr als genesen im obigen Sinne. Auch die Ausnahme von der Quarantänepflicht besteht dann nicht mehr.“
Hintergrund ist, dass für Nicht-Geboosterte in diesem Fall dieselbe Regelung aus dem Infektionsschutzgesetz (IsSG) gilt wie für Ungeimpfte. „Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG erhält eine Entschädigung nicht, wer u. a. durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Den umfassendsten Schutz gegen eine COVID-19-Erkrankung bietet eine Auffrischungsimpfung“, so die Sprecherin weiter. Besteht also eine öffentliche Empfehlung zu einer weiteren Impfdosis nach Abschluss des ersten Impfschemas durch die jeweilige Landesbehörde, die in der Regel auf der Stiko-Empfehlung basiert, und folgen Geimpfte dieser nicht, nehmen sie eine drohende Quarantäne in Kauf. Der Anspruch auf Lohnersatz erlischt somit ohne Booster-Impfung.
Bevor die Regelung endgültig Anwendung findet, sollte es laut dem Ministerium jedoch zunächst eine Übergangsregelung geben. „Klar ist: Im Rahmen des Vollzugs muss Berücksichtigung finden, dass die Menschen Zeit brauchen, um sich boostern zu lassen. In welchen Fällen ein Ausschluss der Entschädigung wegen einer unterlassenen Auffrischungsimpfung greifen soll, ist daher im Einzelfall zu entscheiden“, betont die Sprecherin. Wie lange diese Übergangsregelung gelten könnte, ist bisher nicht klar.
Hinzu kommen weiterhin Ausnahmen für Menschen, die sich nicht impfen lassen können und dies durch ein ärztliches Attest nachweisen können.
Wichtig: Infizierte, die sich in behördlich angeordnete Isolation begeben müssen, erhalten nach wie vor eine Lohnfortzahlung – ob geimpft oder nicht. Denn: „Erfolgt die Absonderung wegen einer nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion, kann ggf. nicht angenommen werden, dass eine Schutzimpfung die Infektion verhindert hätte“, so das BMG.
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