Bayern: Beschäftigungsverbot für Schwangere
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales (StMAS) hat ein Update zum Beschäftigungsverbot von Schwangeren veröffentlicht. Demnach soll schon bei Ausgangsbeschränkungen ein betriebliches Beschäftigungsverbot greifen. Nur Homeoffice ist noch möglich. Darüber hat auch die Bayerische Landesapothekerkammer die Apotheken informiert.
Am 24. März 2020 hat das StMAS die Informationen neugefasst. In Bayern gelten seit etwa einer Woche Ausgangsbeschränkungen. Ausgangssperren und Ausgangsbeschränkungen haben den Zweck, soziale Kontakte zu minimieren und die Verbreitung von SARS-CoV-2 einzudämmen. „Wird für eine Region (z. B. Landkreis) eine Ausgangsperre/Ausgangsbeschränkung verhängt, muss dieser erhöhte Schutz der Allgemeinbevölkerung auch bei der Beschäftigung einer schwangeren Frau berücksichtigt werden“, teilt das StMAS in einem Informationsschreiben mit. „Kann dieser erhöhte Schutz der Allgemeinbevölkerung am Arbeitsplatz einer schwangeren Frau nicht gewährleistet werden, hat der Arbeitgeber der Frau gegenüber ein betriebliches Beschäftigungsverbot auszusprechen“, heißt es weiter.
Kontakte mit Kollegen oder Kunden ließen sich in keinem Betrieb vermeiden, daher sei es im Fall einer Ausgangssperre/Ausgangsbeschränkung nicht möglich, eine Schwangere weiter zu beschäftigen. Das Beschäftigungsverbot nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gelte mindestens solange, bis die Ausgangssperre/Ausgangsbeschränkung aufgehoben ist. Diese endet in Bayern nach derzeitigem Stand am 3. April um 24 Uhr. Die Verlegung des Arbeitsplatzes in Tele- oder Homeoffice könne ein Beschäftigungsverbot vermeiden. Für Stillende gilt das Beschäftigungsverbot nicht.
Was das für die Apotheke bedeutet, teilt die Bayerische Landesapothekerkammer den Kollegen mit
„Achtung! Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales (StMAS) hat seine Einschätzung dergestalt ergänzt, dass auch im Falle einer Ausgangsbeschränkung vom Arbeitgeber ein betriebliches Beschäftigungsverbot gegenüber der Schwangeren ausgesprochen werden muss.“
Weiter heißt es: „Wegen der unvermeidlichen Kontakte mit Kollegen, betriebsfremden Personen oder Publikum wird es in keiner Apotheke möglich sein, im Fall einer Ausgangssperre beziehungsweise Ausgangsbeschränkung eine schwangere Frau weiter zu beschäftigen.“
Mutterschutzlohn
Für die Dauer des Beschäftigungsverbotes erhält die Schwangere nach § 18 MuSchG von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Dieser orientiert sich grundsätzlich am Durchschnittsentgelt der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft. Der Betrag ist von der Krankenkasse zu erstatten.
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