Die Omikron-Variante hat den Personalmangel in Apotheken deutlich steigen lassen. Da kamen Erleichterungen in puncto Pflichtöffnungszeiten gerade recht. So konnten Apotheken in Bayern beispielsweise samstags geschlossen bleiben. Mit den Lockerungen der Corona-Maßnahmen sollen jedoch auch die Öffnungszeiten und damit die Dienstbereitschaft wieder ausgedehnt werden.
„Auf Bundes- und Landesebene sind zuletzt viele pandemiebedingte Regeln weggefallen. Entsprechend dieser Entwicklung und aufgrund des zu erwartenden Verlaufs der SARS-CoV-2-Pandemie mit zunehmend weniger Neuinfektionen ist auch bei den Öffnungszeiten der Apotheken in Bayern nun ein vorsichtiger Weg zurück zur Normalität geboten“, heißt es von der Bayerischen Landesapothekerkammer (BLAK). Konkret bedeutet das: längere Mindestöffnungszeiten.
Bislang waren Apotheken im Freistaat beispielsweise montags, dienstags, donnerstags und freitags zwischen 12 und 16 Uhr von der Dienstbereitschaft befreit. Damit ist ab 1. Juni Schluss. Ganz gestrichen wird die „Mittagsruhe“ zwar nicht, aber die Nachmittagsöffnung muss dann (wieder) eine Stunde früher, also um 15 Uhr erfolgen. Diese Regelung habe sich bereits im ersten Pandemiejahr bewährt, so die BLAK. Eine entsprechende neue Allgemeinverfügung wurde auf Basis der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und dem Ladenschlussgesetz am 25. April veröffentlicht.
Damit entfällt auch die Regelung, wonach Apotheken in Bayern pauschal mittwochs ab 12 Uhr sowie samstags ganztägig geschlossen bleiben durften. Dies ist zwar auch ab Juni möglich, allerdings nur, wenn – wie in der ApBetrO geregelt – die Versorgung durch eine andere umliegende Apotheke sichergestellt ist. Dafür braucht es zudem eine entsprechende Befreiung, die bei der BLAK beantragt werden muss. Bereits erteilte Befreiungen behalten ihre Gültigkeit.
Die neuen Pflicht- beziehungsweise Mindestöffnungszeiten für bayerische Apotheken ab 1. Juni im Überblick:
- Montag bis Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr sowie 15:00 bis 18:00 Uhr
- Samstag: 09:00 bis 12:00 Uhr, ebenso an Heiligabend und Silvester
Dieselben Pflichtöffnungszeiten galten zu Beginn der Pandemie auch in Hessen und Berlin.
Die maximal möglichen Öffnungszeiten erstrecken sich montags bis samstags von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr und an Heiligabend von 06:00 bis 14:00 Uhr.
Von der regulären Dienstbereitschaft befreit sind Apotheken demnach
- werktags zwischen 06:00 und 09:00 Uhr,
- samstags zwischen 12:00 und 20:00 Uhr,
- Mo bis Fr zwischen 12:00 und 15:00 Uhr sowie von 18:00 bis 20:00 Uhr.
„Die Befreiung gilt nicht für Tage, an denen die Apotheke zur ständigen Dienstbereitschaft (Notdienst) eingeteilt ist“, mahnt die BLAK.
Zur Erinnerung: Gemäß § 23 ApoBetrO „Dienstbereitschaft“ sind Apotheken zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Apotheken können ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft befreit sein:
montags bis sonnabends von 00:00 Uhr bis 8:00 Uhr,
montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr,
sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.
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