Die Bahn BKK retaxiert Dauerverordnungen über aufsaugende Inkontinenzhilfen – und das, obwohl sich die Betriebskrankenkassen dafür ausgesprochen hatten, dass es trotz des neuen Apothekenhilfsmittelvertrages eine Übergangsfrist gibt.
Seit dem 1. September 2023 ist der bundesweite BKK-Apothekenhilfsmittelvertrag in Kraft getreten. Was dieser jedoch nicht enthält, ist eine vertragliche Regelung zur Vergütung von Produkten zur aufsaugenden Inkontinenzversorgung. Allerdings hatten die Betriebskrankenkassen zugesagt, dass Dauergenehmigungen, die bis zum 31. August 2023 ausgestellt wurden, bis zum Genehmigungsende ihre Gültigkeit behalten. Diese beträgt in der Regel ein Jahr, was eine Abrechnung bis zum 31. August 2024 möglich macht. Entsprechend wurden die Daten im Artikelstamm eingepflegt.
Doch die Bahn BKK hält sich nicht an die Absprache und spricht obendrein noch Taxbeanstandungen aus. Das Vorgehen überrascht nicht, wenn man bedenkt, dass die Kasse mit einem anderen Anbieter – Rigoma/Inkoservice – vertraglich eine Monatspauschale in Höhe von 25 Euro (brutto) vereinbart hat – auf die Summe wird entsprechend gekürzt.
Außerdem bietet die Kasse ebenso wie andere Betriebskrankenkassen Apotheken die Möglichkeit, für die Dauerverordnungen Einzelverträge zu schließen. Damit wird das Ziel der schnelleren und unkomplizierten Hilfsmittelversorgung, das mit dem DAV-Hilfsmittelvertrag erreicht werden sollte, verfehlt. Dieser hatte die stark divergierenden regionalen Einzelverträge zum 1. September 2023 abgelöst. Werden jetzt wieder Einzelverträge geschlossen, können die Kassen die Konditionen wieder allein bestimmen und es erhöht sich der bürokratische Aufwand.
Das sagt die Bahn BKK
Die Bahn BKK bezieht Stellung und verweist darauf, dass sich Apotheken, die sich ungerechtfertigt benachteiligt sehen, an die Kasse wenden können. „Wir werden uns dann bemühen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.“
Zum Fall: „Auch wenn wir die von den Vertragspartnern des BKK-Apothekenhilfsmittelvertrags gewählte Konstellation (Beendigung aller bestehenden Verträge zur Inkontinenzversorgung ohne Neuregelung) etwas unglücklich fanden, haben wir versucht, die bestehende Handlungsempfehlung umzusetzen“, so ein Sprecher. Dies hat bis mindestens Ende letzten Jahres auch reibungslos funktioniert, heißt es.
Jedoch sei die Prüfung und Bezahlung von Abrechnungen in erheblicher Stückzahl ohne maschinelle Unterstützung nicht möglich. Jedoch gibt es eine Vielzahl an verschiedenen Fallkonstellationen:
- Neuversorgungen zunächst ohne vertragliche Grundlage
- Bestandsversorgungen mit abgelaufenem Genehmigungszeitraum,
- Bestandsversorgungen mit offenem Genehmigungszeitraum,
- Bestandsversorgungen ohne ausdrücklichen Genehmigungszeitraum, im Einzelfall Genehmigungen, die nach dem 31. August 2023 erfolgten,
- Versorgung durch Apotheken, die dem alten, aber nicht dem neuen Vertrag angehören und umgekehrt
Dabei könne es zu Konstellationen gekommen sein, in denen Rechnungen gekürzt wurden, die von der Handlungsempfehlung so nicht gedeckt waren. „Wir haben dann stets versucht, die Fälle einvernehmlich mit den betroffenen Apotheken zu klären“, so der Sprecher. „Da die Bahn BKK fast die einzige Betriebskrankenkasse war, die schon vor dem BKK-Apothekenhilfsmittelvertrag einen Vertrag mit dem DAV hatte, der auch die Inkontinenzversorgung beinhaltete und eine genehmigungsfreie Folgeversorgung vorsah, konnten bestimmte Probleme bei der Umsetzung dann auch nur bei uns auftreten.“ Die Herausforderung: Für Folgeversorgungen ist keine Genehmigung, sondern nur ein Rezept nötig. Somit wurde die Genehmigung in vielen Fällen nicht befristet. Diese Genehmigungen würden endlos laufen, ohne dass es noch einen vertraglichen Rahmen gibt.
„Aus unserer Sicht ist es bedauerlich, dass uns der Umstand, bereits frühzeitig partnerschaftlich mit den Apotheken zusammengearbeitet zu haben, nunmehr zum Vorwurf gemacht wird“, räumt der Sprecher ein. „Darüber hinaus dürfte auch rechtlich bereits fraglich sein, ob Genehmigungen ohne konkreten Genehmigungszeitraum überhaupt unter die Handlungsempfehlung fallen.
Außerdem solle berücksichtigt werden, dass nach dem BKK-Vertrag bisherige Verträge als gekündigt gelten. „Nach unserem Vertrag treten Genehmigungen mit Ablauf von sechs Monaten nach Kündigung außer Kraft.“
Der Bahn BKK sei zudem daran gelegen, die Versorgung und Abrechnung der Inkontinenzversorgung durch Apotheken möglichst auf einer einheitlichen Grundlage durchzuführen. Darum wurde allen Apotheken derselbe Vertrag angeboten. Dies sei aus Sicht der Kasse grundsätzlich nicht zu beanstanden. „An dieser Stelle nicht unerwähnt lassen möchten wir den Umstand, dass mittlerweile mit einer nennenswerten Zahl von Apotheken eine vertragliche Einigung erzielen werden konnte.“ Einzelheiten zum Vertrag wollte die Bahn BKK nicht offenlegen.
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