Aufheben erlaubt? Das Aut-idem-Kreuz darf in der Regel nur von Verschreibenden gesetzt und auch wieder aufgehoben werden. Wie immer gibt es Ausnahmen – wenn auch nur zeitlich befristet und nach Rücksprache mit der Praxis.
Aut-idem bedeutet „oder das Gleiche“. Haben Verschreibende das Feld markiert – durch ein Kreuz, einen Kreis oder einen Haken; Ärzt:innen dürfen ihrer Kreativität freien Lauf lassen –, ist der Apotheke ein Austausch auf ein anderes, wirkstoffgleiches rabattiertes oder preisgünstiges Arzneimittel untersagt. Es besteht ein Substitutionsverbot. Eine Ausnahme ist der Austausch zwischen Original und Import. Dabei ist es auch unerheblich, ob das Feld maschinell oder handschriftlich markiert wurde. Die Apotheke verliert ihren Vergütungsanspruch gemäß Rahmenvertrag nicht. Grundlage ist § 6 Zahlungs- und Lieferanspruch. Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, wenn die Apotheke „bei handschriftlich gesetztem Aut-idem-Kreuz durch den Arzt auf einer papiergebundenen Verordnung das von diesem verordnete Arzneimittel abgibt.“
Aber Vorsicht: Bestehen Zweifel, dass nicht die Praxis, sondern der/die Kund:in das Feld markiert hat, sollte Arztrücksprache gehalten werden, weil ein erkennbarer Irrtum vorliegt. Denn: „Gefälschte Verordnungen sowie Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Arzneiverordnungsblättern […] dürfen nicht beliefert werden, es sei denn, die Fälschung oder der Missbrauch waren bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt für den Apotheker nicht erkennbar.“
Wer darf das Aut-idem-Kreuz aufheben?
Nur der/die Verschreibende darf das Kreuz setzen und auch wieder aufheben, und zwar auch, wenn das verordnete Arzneimittel nicht lieferbar ist. Weil nur der/die Ärzt:in das Austauschverbot aufheben kann, muss das Rezept entweder von der Praxis geändert oder eine neue Verordnung ausgestellt werden.
Ausnahmen bestätigen die Regel
Während der Corona-Pandemie wurden verschiedene Lockerungen besprochen, um die Versorgung der Patient:innen zu sichern und Kontakte zu reduzieren. Darunter auch die Aufhebung des Aut-idem-Kreuzes durch die Apotheke. Grundlage ist die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die, Stand jetzt, noch bis Karfreitag (7. April 2023) Gültigkeit hat.
Gemäß der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung darf die Apotheke in Rücksprache mit der Arztpraxis das Aut-idem-Kreuz vorübergehend und ausnahmsweise aufheben und unter bestimmten Voraussetzungen sogar auf ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel austauschen, nämlich dann, wenn das rezeptierte Arzneimittel nicht vorrätig und nicht lieferbar ist. Ein neues Rezept ist nicht nötig, aber die Arztrücksprache muss auf der Verordnung dokumentiert und abgezeichnet werden. Außerdem kann ein Hinweis auf Covid-19 aufgetragen werden.
Sonderkennzeichen nicht immer nötig
Aber Vorsicht, unter Umständen muss ein Sonderkennzeichen aufgebracht werden. Hebt die Apotheke in Rücksprache mit der Praxis das Aut-idem-Kreuz auf, soll ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden. Wird gemäß den Vorgaben des Rahmenvertrages geliefert, ist kein Sonderkennzeichen aufzudrucken. Wird jedoch nicht entsprechend der Abgaberangfolge oder Aut-simile versorgt, müssen Sonderkennzeichen (02567024) und entsprechender Faktor (5 oder 6) auf dem Rezept einen Platz finden.
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