Auszahlen statt abfeiern? Mehrarbeit ist auch in Apotheken ein Thema. Die zusätzlichen Aufgaben, die im Zuge der Corona-Pandemie angefallen sind und der ohnehin herrschende Fachkräftemangel haben dazu beigetragen, dass einige Kolleg:innen Überstunden angesammelt haben. Und weil die Arbeit wohl nicht weniger wird, ist ein Freizeitausgleich kaum möglich. Der Bundesrahmentarifvertrag regelt das Abfeiern und die Auszahlung der Überstunden.
Eine gesetzliche Verpflichtung, Überstunden abzuleisten, gibt es hierzulande nicht. Allerdings kann der/die Chef:in gemäß Bundesrahmentarifvertrag in begründeten Ausnahmefällen Mehrarbeit im gesetzlichen Rahmen verlangen. Allerdings sind einige Vorgaben zu beachten.
Ein Werktag entspricht laut Arbeitszeitgesetz maximal acht Stunden Arbeit. Gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz sind somit pro Woche maximal 48 Stunden Arbeitszeit zulässig. Allerdings kann die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden pro Werktag ausgedehnt werden – macht summasummarum ein Maximum von 60 Wochenstunden. Das ist jedoch nur begrenzt möglich, denn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen dürfen im Durchschnitt 48 Wochenstunden nicht überschritten werden.
Mehrarbeit ist nach § 8 Bundesrahmentarifvertrag zu entlohnen. Allerdings besteht der Anspruch auf Vergütung nur, wenn die Mehrarbeit angeordnet, ausdrücklich gebilligt oder geduldet wurde – weisungsbefugt ist der/die Apothekeninhaber:in.
Merke: Freiwillig geleistete Überstunden müssen nur gezahlt werden, wenn der/die Arbeitgeber:in davon Kenntnis hat. Sehen Inhaber:innen, dass Angestellte über das normale Pensum hinaus arbeiten, müssen sie dies unterbinden. Wenn nicht, werden die Überstunden stillschweigend angenommen und die Mehrarbeit muss vergütet werden.
Tipp: Die geleisteten Überstunden notieren und zeitnah abzeichnen lassen. Festgehalten werden sollten Tag, Uhrzeit und geleistete Arbeit. Der/die Arbeitnehmer:in ist in der Pflicht und trägt die Darlegungs- und Beweislast.
Überstunden: Grundvergütung plus Zuschlag
Werden die Überstunden ausgezahlt, sind für jede geleistete Arbeitsstunde eine Grundvergütung und ein Zuschlag zu zahlen. Die Grundvergütung beträgt laut Bundesrahmentarifvertrag bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden 1/173 des Tarifgehalts. Die Zuschläge für Mehrarbeit liegen ab der 41. bis 50. Stunde bei 25 Prozent der Grundvergütung und ab der 51. Stunde bei 50 Prozent der Grundvergütung. Das Geld muss bei der Gehaltszahlung für den auf die Leistung folgenden Monat ausgezahlt werden.
Achtung: Der/die Apothekeninhaber:in kann Mehrarbeit auch in Form von Freizeit ausgleichen. Dabei gilt: Die Freizeit ist mit dem entsprechenden Zuschlag zu versehen und sollte zusammenhängend im Folgemonat gewährt werden.
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