Der Rahmenvertrag liefert die Vorgaben zur Arzneimittelversorgung in der Apotheke. Dazu gehören unter anderem die Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels, die Abgaberangfolge sowie Sonderfälle aufgrund besonderer Abgabekonstellationen. Letztere sind in § 18 Rahmenvertrag geregelt. In einigen Fällen ist ein Austausch ausgeschlossen.
Ist ein verordnetes Arzneimittel nicht lieferbar, kann die Apotheke entsprechend den Vorgaben des Rahmenvertrages austauschen. Doch nicht immer ist ein Austausch möglich. Einige Sonderfälle, wann ein Austausch ausgeschlossen ist, sind in § 18 zu finden.
Austausch ausgeschlossen
„Zwischen Fertigarzneimitteln, die sich hinsichtlich der Verschreibungspflicht unterscheiden, ist ein Austausch nicht zulässig.“ Das bedeutet: Ein Austausch zwischen OTC-Arzneimittel und Rx-Variante ist nicht gestattet, auch dann nicht, wenn das Präparat der anderen Gruppe rabattiert ist!
„Ein Austausch von Medizinprodukt und Arzneimittel gegeneinander ist nicht zulässig.“ Das gilt auch, wenn für das Arzneimittel ein Rabattvertrag geschlossen wurde. Auch gegen einen rabattierten Import darf das rezeptierte Medizinprodukt nicht ausgetauscht werden. Andersherum gilt das Gleiche.
Ein Beispiel aus der Praxis ist Movicol Junior. Das Original von Norgine ist als Medizinprodukt eingestuft und die Reimporte als Arzneimittel. Hinzu kommt, dass beispielsweise Movicol Junior aromafrei von Emra zu 90 Stück à 6,9 g eine Jumbopackung ist und somit die Erstattung ausgeschlossen ist. Einfach auf das Original ausweichen darf die Apotheke nicht, da es sich beim Original um ein Medizinprodukt handelt. Es ist also ein neues Rezept nötig. Die Packung zu 90 Stück wird von den Kassen erstattet, da die Packungsgrößenverordnung für Medizinprodukte nicht gilt.
Die Sache mit der Stückzahl
§ 18 Absatz 1 regelt einen weiteren Sonderfall, nämlich den, wenn die Stückzahl mehreren N-Bezeichnungen zugeordnet werden kann. Dazu heißt es: „Beim Austausch von Fertigarzneimitteln, deren Stückzahl aufgrund unterschiedlicher Positionen in der PackungsV mehr als einer N-Bezeichnung zugeordnet werden kann, ist abweichend von § 8 Absatz 3 nur der N-Bereich maßgebend, der zu der verordneten PZN im Preis- und Produktverzeichnis angegeben ist. Eine Wirkstoffverordnung ist in solchen Fällen dann eine unklare Verordnung, wenn nicht sowohl Stückzahl als auch eine zugehörige N-Bezeichnung angegeben werden.“
Ist die nach der Messzahl bestimmte größte Packung nicht in Vertrieb, kann ein Vielfaches der Packung mit der nächstkleineren Messzahl abgegeben werden, aber nicht mehr als die verordnete Menge.
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