Was tun, wenn das Ausstellungsdatum fehlt? Dürfen Apotheken die fehlende Angabe ergänzen? Die Antwort liefert der Rahmenvertrag, und zwar auch für BtM-Rezepte.
Das Ausstellungsdatum gehört nach § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) zu den Angaben, die ein Rezept enthalten muss: „Datum der Ausfertigung oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, das Datum der qualifizierten elektronischen Signatur.“ Fehlt es, besteht Handlungsbedarf. Denn es liegt eine unklare Verordnung vor. Achtung, Spoiler. Zurück in die Praxis muss die Verordnung nicht, denn die Apotheke verliert ihren Vergütungsanspruch, wenn das Ausstellungsdatum ergänzt wird. Vorausgesetzt, es wurde Arztrücksprache gehalten.
Ausstellungsdatum fehlt: Es darf geheilt werden
Gemäß § 6 „Zahlungs- und Lieferanspruch“ Rahmenvertrag handelt es sich um einen unbedeutenden Formfehler, bei dem der Vergütungsanspruch der Apotheke nicht verloren geht, wenn eine papiergebundene Verordnung, die einen für den/die Abgebende:n erkennbaren Irrtum enthält, unleserlich ist oder § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) nicht vollständig entsprechen und der/die Abgebende nach Rücksprache mit dem/der verordnenden Ärzt:in die Angaben korrigiert oder ergänzt.
Das Ausstellungsdatum ist jeweils unter Punkt 2 in § 2 der AMVV sowie § 9 der BtMVV zu finden und kann daher geheilt werden.
Nicht vergessen! Möglich ist die Ergänzung des Ausstellungsdatums nur nach Arztrücksprache. Diese muss auf dem Rezept dokumentiert werden. „Korrekturen und Ergänzungen sind durch den Abgebenden auf dem papiergebundenen Verordnungsblatt zu vermerken und abzuzeichnen“, heißt es dazu im Rahmenvertrag.
Auch bei elektronischen Verordnungen kann das Ausstellungsdatum ergänzt werden. Die Angabe ist im Dispensierdatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren.
Welches Rezept gilt wie lange?
Das Ausstellungsdatum ist für die Rezeptgültigkeit beziehungsweise die Vorlagefrist entscheidend. Für die verschiedenen Verordnungen gilt:
Rosa Kassenrezepte sind also in der Regel 28 Tage gültig – genau gesagt übernehmen die Kassen für diesen Zeitraum die Kosten und Patient:innen müssen unter Umständen zuzahlen. Kassenrezepte können aber auch über diese Frist hinaus beliefert werden, sie sind nämlich drei Monate gültig, allerdings erlischt der Erstattungsanspruch nach 28 Tagen und die Kosten müssen danach von den Patient:innen selbst übernommen werden.
„Retinoid-Rezepte“ (Acitretin, Alitretinoin und Isotretinoin) sind laut § 3b Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) für Frauen im gebärfähigen Alter bis zu sechs Tage nach Ausstellungsdatum gültig, macht summa summarum sieben Tage.
Entlassrezepte sind drei Werktage gültig – hier ist das Ausstellungsdatum inklusive.
Hilfsmittelrezepte sind in der Regel 28 Tage gültig. Ein Blick in den Liefervertrag ist allerdings nötig, denn es gibt unterschiedliche Regelungen.
T-Rezepte sind laut AMVV „bis zu sechs Tage nach dem Tag ihrer Ausstellung gültig.“ Macht also ganze sieben Tage, denn das Ausstellungsdatum wird nicht mitgezählt.
Privatrezepte haben eine Rezeptgültigkeit von drei Monaten, es sei denn, der/die Ärzt:in hat eine Angabe zur Gültigkeit gemacht.
Grüne Rezepte sind unbegrenzt gültig, es sei denn, es ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel verordnet, dann gilt eine Frist von drei Monaten.
BtM-Rezepte haben eine Vorlagefrist. Es gilt: BtM-Rezepte müssen aber innerhalb von acht Tagen – also sieben Tage plus Ausstellungsdatum – in der Apotheke vorgelegt werden. Der Lieferzeitraum entspricht dem von rosa Rezepten.
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