„Innerhalb von 30 Tagen“ oder „spätestens nach drei Monaten“ – Formulierungen wie diese tauchen nicht nur in Rechnungen auf, sondern finden sich oft auch im Arbeitsvertrag. Dabei handelt es sich um die sogenannte Ausschlussfrist. Du hast keine Ahnung, was das bedeutet? Wir frischen dein Wissen auf.
„Häufig ist im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vorgesehen, dass Ansprüche innerhalb sog. Ausschlussfristen (auch Verfallfristen genannt) geltend gemacht werden müssen, andernfalls verfallen sie“, erklärt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Im Klartext bedeutet das: Steht Angestellten beispielsweise eine Bonuszahlung oder ähnliches zu, muss diese in einem bestimmten Zeitraum bei der/dem Chef:in eingefordert werden, damit sie nicht gestrichen wird beziehungsweise der Anspruch darauf erlischt.
Ausschlussfrist: Was gilt für Apothekenteams?
Auch PTA und andere Apothekenmitarbeiter:innen bleiben davon nicht verschont. § 20 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) regelt eine Ausschlussfrist für bestimmte Ansprüche. So gilt bei Zulagen für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit eine Frist von drei Monaten, innerhalb der Angestellte ihren Anspruch darauf geltend machen müssen, und zwar schriftlich. Greift für PTA beziehungsweise in der Apotheke kein Tarifvertrag, können entsprechende Fristen auch individuell im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung geregelt werden. Das gilt nicht nur für den Zeitraum, sondern auch für die jeweiligen Ansprüche, für die sie greifen sollen.
Achtung: Wird im Arbeitsvertrag darauf verwiesen, dass bestimmte Regelungen des Tarifvertrags gelten, kann eine Ausschlussfrist zum Tragen kommen, ohne dass diese explizit im Arbeitsvertrag aufgeführt ist.
„Ausschlussfristen gelten zwar formal (meist) für beide Seiten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Sie wirken sich aber im Regelfall zu Lasten des Arbeitnehmers aus. Denn meist sind sie es, die ,hinter ihrem Geld herlaufen müssen‘“, kritisiert der DGB. Dennoch müssen sich auch Chef:innen an die entsprechenden Zeiträume halten, zum Beispiel bei einer Kündigung oder der Forderung auf Schadenersatz nach einem Schaden in der Apotheke.
Was gilt nach Kündigung?
„Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich geltend zu machen“, heißt es im BRTV. Das bedeutet, hast du noch ausstehenden Urlaub oder dein Jahresarbeitszeitkonto weist Überstunden auf, musst du die Forderung nach einer Auszahlung spätestens drei Monate nach dem Ende deiner Arbeit in der Apotheke geltend machen. Umgekehrt gilt dies auch für Chef:innen, beispielsweise wenn du eigentlich noch Minusstunden aufholen müsstest. Halten sich Arbeitnehmende und Arbeitgebende nicht an die Frist, verfallen die Ansprüche für beide Seiten anschließend.
Sonderfall Altersvorsorge: In Bezug auf Leistungen der tariflichen betrieblichen Altersvorsorge gewährt der BRTV in § 11 eine längere Frist als bei anderen Ansprüchen. „Abweichend von § 20 Bundesrahmentarifvertrag sind Ansprüche aus diesem Tarifvertrag innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen“, heißt es.
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